Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 09.07.1970 – 4 StR 187/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 187/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Klempner und Installateur Bernhard Wilhelm
5 en aus EM, geboren um EEE 1255 in SB St, zur Zeit in iinter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
(?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Juli 1970 beschlossen:
I. Das Gesuch des Angeklagten vom 26. Mai 1970 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versfumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision wird als unzu-
lässig verworfen.
Gründe: Die Revision ist vom Verteidiger des Angeklagten mit der im Schriftsatz vom 4. Februar 1970 enthaltenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts rechtzeitig begründet worden. Mit dem Wiedereinsetzungsgesuch will er eine Verfahrensrüge nachholen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nicht bewilligt werden, wenn die Revision rechtzeitig gerechtfertigt worden ist und nur eine einzelne Rüge nachgeholt werden soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte und der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht zugegen waren (BGHSt 1, 44; 14, 330, 333).
Die Verfahrensrüge könnte übrigens auch sachlich keinen Erfolg haben.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Februar 1970 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Im Urteiissatz fallen jedoch die Worte "im Rickfall" weg (BGHSt 23, 237). An die Stelle der Gefängnisstrafen treten Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB neuer Fassung treten nicht ein (Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 und 3 des l. StrR6G).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal