Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 08.07.1970 – 2 StR 33/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 088 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_33/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Lagerarbeiter Eugeniuss Ch EB 2.5 ,. US/Depot, geboren am. WB 1927 in Toiiiuinp ‚
wegen Unzucht mit einer Abhänzigen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 15. Oktober 1969 wird verworfen. Jedoch wird der Schuld- und Strafausspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen der oben aufgeführten Straftaten zu achtzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
§ 252 StPO ist nicht verletzt. Die vor dem Ermittlungsrichter gemachten Bekundungen des Mädchens, die in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, sind nicht zu Beweiszwecken verlesen worden. Die Vernehmung des Ermittlungsrichters als Zeugen war zulässig. Die Feststellung der Strafkammer, daß der Er- | mittlungsrichter das Mädchen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte, ist nicht zu beanstanden. Wie aus den für die Feststellung maßgeblichen Urteilsgründen ersichtlich ist, gab der Ermittlungsrichter als Zeuge an, er könne sich daran erinnern, daß das Mädchen, wie es das Protokoll ausweise, über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, "wie das in derartigen Fällen üblich sei". Von dieser Angabe kann unbedenklich ausgegangen werden, zumal jeder Richter die Belehrungspflicht in diesem Fall kennen dürfte und das Unterlassen der Belehrung etwas ganz Ungewöhnliches wäre. Dem Ermittlungsrichter durften zur Stützung seines Gedächtnisses auch das Protokoll über die von ihm durchgeführte Vernehmung des Mädchens und die polizeiliche Vernehmungsniederschritt, die durch Bezugnahme zum Inhalt des richterlichen Protokolls geworden war, vorgelesen werden (BGHSt 21, 149, 150).
Die weiteren Ausführungen zur Verfahrensrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweis-
würdigung, die frei von Rechtsfehlern ist. Auch die
Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben.
Baldus willms Müller
Baumgarten Meyer