Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 07.07.1970 – 5 StR 329/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Landarbeiter Ieo 2 EEE»
aus How Kreis Schleswig; geboren am EB 1954 in Dan
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Reontoanwrtn BEE = A
. als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18.Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren nach 8 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer hat eine der drei mit Strafe bedrohten Handlungen, welche die Grundlage des Sicherungsverfahrens bilden, darin gesehen, daß der Beschuldigte am 20.April 1968 in TED dem POM THE i der Ausübung seines Amtes Widerstand leistete (§ 113 StGB) und ihn zugleich körperlich verletzte (§ 223 StGB). Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Revisionsgericht kann auf Grund des im Urteil festgestellten Sachverhaltes nicht zuverlässig beurteilen, ob die Amtshandlung des POM TED, gegen die der Beschuldigte sich wehrte, rechtmäßig war. 2
Der Beschuldigte, der bei dem Landwirt Ce in HB rbeitete und wohnte, war nach einem Streit nit CB auf seinen, des Beschuldigten, Fahrrad weggefahren. POM TB, der von CB gerufen worden war und mit seinem PKW den Beschuldigten verfolgte, traf diesen etwa 50 m vom Hof Ci» entfernt hinter einer Hecke. Da der Beschuldigte sich weigerte, mit ihm zum Hof zurückzukehren, "schaffte" er ihn in seinen PKW, fuhr mit ihm zu dem Hof und hielt ihn dort bis zur Ankunft weiterer Polizeibeamter ungefähr 3/4 Stunden lang in dem PKW fest.
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Die Strafkammer leitet die Rechtmäßigkeit dieser: Amtshandlung allein daraus her, daß POM TB den. Beschuldigten, der angetrunken war, daran hindern wollte, mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß ein so weitgehender Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten notwendig war, um ihn an der Weiterfahrt mit dem Fahrrad zu hindern. Es läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß eine weniger einschneidende Maßnahme genügte. Das gilt umbo mehr, als das Urteil feststellt, daß der Beschuldigte an einer linksseitigen Unterentwicklung der Gliedmaßen sowie’! an einer Lähmung des linken Armes und des linken Beines leidet.
Der von der Strafkammer festgestellte Wille des POM TED den Streit zwischen Ci und dem Beschuldigten zu klären, berechtigte Ta» nicht, den Beschuldigten zur Rückkehr auf den Hof zu zwingen.
Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kann auch nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, daß der Beschuldigte am Ende seines Streites nit le zweimal erklärt hatte, er werde heute nacht den Hof anzünden. Das Urteil stellt zu den Zielen, die WWW nit der Amtshandlung verfolgte, nur fest, daß er den Beschuldigten an der Weiterfahrt mit dem Fahrrad hindern und den Streit zwischen CB und dem Beschuldigten klären wollte.
Die Strafkammer stützt ihre Auffassung von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung dementsprechend auch nicht darauf, daß eine Brandstiftung verhindert werden sollte.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem dargelegten Mangel beruht.
-5.
Ergibt die neue Hauptverhandlung, daß die Amtshandlung rechtmäßig war, wird der Tatrichter Absatz 4 des § 113 StGB in der Fassung des 3.StrRG vom 20.Mai 1970 (BGB1 I,505) beachten müssen.
. In übrigen wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:
‘ Der Diebstahl und der versuchte Diebstahl, in denen die Strafkammer die beiden weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen gesehen hat, waren ihrer Art nach keine schwerwiegenden Störungen des Rechtsfriedens. Ihretwegen . in einem dem Strafverfahren angegliederten Sicherungs-. verfahren eine Unterbringung anzuordnen, läßt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Maßnahme nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 20,232).
Die Darlegungen des Urteils erwecken zumindest den Eindruck, daß der Beschuldigte, der geistesschwach ist und zu übermäßigem Alkoholgenuß neigt, nur nach dem Genuß von Alkohol gefährlich ist. Sollte es so sein, wird der Tatrichter prüfen müssen, ob der Gefahr, die der Beschuldigte für den Rechtsfrieden bedeutet, durch Maßnahmen, die einen solchen Alkoholgenuß verhindern, begegnet werden kann.
Sarstedt Schmitt Börker
Herrmann Fleischmann