Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.07.1970 – 2 StR 591/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 084 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 591/69 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Adolf Sch EB zus REED bei ODE, Zetoren am EB. 1935 in vr,

2. den kaufmännischen Angestellten Josef Sch EEE

aus TED / VE, zeboren on GM. EB 940 in vED/CSR,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Adolf Sch wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. November 1968, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle B IV Nr. 1 der Urteilsgründe nur der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Adolf SchB und die Revision des Angeklagten Josef Sch werden verworfen.

III. Beide Angeklagte sind statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

IV. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Die vom Angeklagten Adolf Sch@B eingelegte, auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision kann nur im Falle B IV Nr. 1 der Urteilsgründe teilweise durchdringen, weil hier die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Urkundenfälschung tragen. Es ist nicht ausreichend dargetan, daß der Angeklagte von der verfälschten Urkunde "zur Täuschung im

Rechtsverkehr" Gebrauch gemacht hat. Da weitere Feststellungen in dieser Richtung nicht zu erwarten sind, hast der Senat den Schuldspruch entsprechend beschränkt.

Mit Rücksicht auf die Einschränkung des Schuldspruchs auf das Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei wird die vom Landgericht im Falle B IV Nr 1 verhängte Einzelstrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe herabgesetzt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich eindeutig, daß die Strafkammer nur mit Rücksicht auf die Urkundenfälschung das in den anderen Hehlereifällen angewandte Strafmaß um einen Monat überschritten hat. Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus die Einzelstrafe entsprechend mildern. Auf die Gesamtstrafe bleibt das ohne Einfluß.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Fehler zum Nachteil beider Angeklagter ergeben.

Über eine Einstellung des Verfahrens in den Anklagepunkten D 2 in Verbindung mit A I 3 und 7 (versuchte Urkundenfälschung) kann der Senat nicht entscheiden, da diese Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, über das auf Grund des Rechtsmittels allein zu befinden ist.

nee

Die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Freiheits-

strafe beruht auf Art. 86 1. StrRG.

willms Kirchhof

Müller Meyer

Henning