Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 26.06.1970 – 2 StR 29/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 29/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1.) den Kraftfahrer Franz Josef 2 END aus ka KB, geboren an EEE 1935 in vu

2.) den Maler und Anstreicher Anton KÜÜEEB zus ai EEE, geboren arı EEE ' 955 in Kap

3.) den Uhrenvertreter Wilhelm CD zus «il dort geboren am EEE ' 9 2:

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Mai 1968, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten sind zu den Schuldsprüchen offensichtlich unbegründet, führen jedoch mit Rücksicht auf Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1.) Hinsichtlich des Angeklagten CB lassen die Feststellungen keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob die Rückfallvoraussetzungen auch nach § 17 StGB nF erfüllt sind. Diese Prüfung ist nachzuholen.

2.) Soweit die Angeklagten GB uni kW verurteilt sind, ist der jetzt in Betracht kommende Strafrahmen des § 17 StGB nF erheblich milder als der von der Strafkammer angewandte Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB aF (KB) und des § 244 Abs. 2 StGB aF (ZB). Ts kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer auf niedrigere Strafen erkannt hätte, wenn zur Zeit ihrer Entscheidung das neue Recht bereits in Kraft gewesen wäre.

3.) Die Aufhebung der gegen die Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen hat die Aufhebung auch der Gesamtstrafen zur Folge. Damit entfallen zugleich die Entscheidungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Maßregeln nach § 42 m und § 42 n StGB. Über die Maßregeln ist neu zu entscheiden. Im übrigen wird auf Art. 1 Nr. 14, Art. 89 des 1. StrRG verwiesen.

4.) Für die neue Verhandlung wird außerdem darauf hingewiesen, daß bei Anwendung des § 17 StGB nF die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind (Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).

Baldus Henning Müller

Baumgarten Meyer