Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 24.06.1970 – 1 StR 227/70

1. Strafsenat

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6+ BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 227/70 BESCHLUSS Wu.6,

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Günther G Een aus St- “ED, seboren an GB. EEE 1934 in Ste.

- Sachbezeichnung: Gi@B u.a. -

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Gr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Cm - wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1970

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte CB des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig ist,

b) im Strafausspruch - mit Ausnahme der einbezogenen strale - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er den Angeklagten CB betrifft,

c) im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Gi@® anstelle der Zuchthausstrafe zu Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über aie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner bei dem Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten CB wirü verworfen.

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Das angefochtene Urteil enthält bei Zugrundelegung ‘des Rechtszustandes, der zur Zeit seiner Verkündung galt, keinen Rechtsfehler. Die Neuerungen des 1. StrRG zwingen jedoch beim Angeklagten CB zur Änderung des Schuldspruchs (BGH JZ 1970, 377) und zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Urteil insoweit auf einer Vorschrift beruht, die nicht mehr in Kraft ist.

Die Maßnahmen des Revisionsgerichts sind auf den Angeklagten Gi@B, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, dahin zu erstrecken, daß dieser anstelle zu Zuchthausstrafe nunmehr zu Freiheitsstrafe von gleicher Dauer verurteilt ist (Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO).

Die weitergehende Revision des Angeklagten Cum ist offensichtlich unbegründet.

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