Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 24.06.1970 – 1 StR 188/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 188/70 BESCHLUSS

IC,

I

in der Strafsache

gegen

den Glasbläser Dieter GC EEE zu: Ve bei CB zeboren am. EB 344 in Woiiiiiin/ 3: 1 REED.

. den Maurer Helmut 5 t WB zus CB, dort geboren an iM. EN 1935,

beide zur Zeit in Haft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 24. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

I.

u.

Ill.

Auf die Revisionen der Angeklagten CO und St wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 21. Januar 1970

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß

a) der Angeklagte CIE des zemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen,

b) der Angeklagte Ste des gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen

schuldig sind,

2. im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte UM zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren und drei lionaten verurteilt ist,

3, im Strafausspruch gegen die Angeklagten CEO und StB mit den zugehörigen

. Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Sötrafkammer des land;erichts zurück-

verwiesen.

Die weitergebende Revision des Angekläaptben

CE wird verworfen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil läßt bei Zugrundelegungs des Rechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen zur Änderung des Schuldspruchs bei den Angeklagten Grundmann und Steitz, weil schwerer Diebstahl und Rückfalldiebstahl nicht mehr Sonderstraftatbestände und demgemäß nicht in den Schuldspruch aufzunehmen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70; vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 = JZ 1970, 377). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen des schweren Falles und des § 17 n.F. StGB bleibt der Diebstahl Vergehen.

Die beim Angeklagten CD gebotene Änderung des Schuldspruchs ist auf den Angeklagten StB zu erstrecken, obwohl dieser die Revision wirksam auf das Strafmaß beschränkt hat, weil insoweit klarzustellen bleibt, auf welche Vorschrift sich der Strafausspruch jetzt gründen muß (BGHSt 20, 116, 118, 121).

Der Strafausspruch kann bei beiden Angeklagten nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter die Strafen Vorschriften entnommen hat, die nicht mehr in Kraft sind. 88 17, 243 n.F. StGB enthalten neue Gesichtspunkte, die jetzt i.V.m. Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. =

-4-

Hinsichtlich des Mitangeklagten IWW, der die Revision wirksam zurückgenommen hat, ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i.V.m. §§ 357 StPO zu ändern. Die Änderung des Schuldspruchs bei den anderen Angeklagten ist dagegen nicht auf ihn zu erstrecken.

Die weitergehende Revision des Angeklagten CEEEEEEEn ist offensichtlich unbegründet.

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