Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 23.06.1970 – 5 StR 304/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Rudolf F EP aus TEEEEEEEED, geboren am ED 92: ir EEE (Oberschlesien),

wegen Untreue u.a,

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung. vom 23.Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann. Bundesrichter Fleischmann | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim. Bundesgerichtshof up u als. Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Bückeburg vom 22.0ktober 1969, soweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an die Strafkämmer bei dem Amtsgericht in Celle zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamt-Gefängnisstrafe von acht Monaten und zu vier Geldstrafen verurteilt. \

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung- sachlichen Strafrechts rügt.

- In formeller Hinsicht macht die Revision. geltend, die Zeugen Po, TED ind EB seien als Organe (Vorstandsmitglieder) des nach Auffassung der Strafkammer geschädigten Kreisjugendringes Verletzte im Sinne des § 61 Nr.2 StPO; das Gericht hätte deshalb von ihrer Vereidigung absehen sollen.

Die Rüge ist begründet.

Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß Verletzter im Sinne dieser Vorschrift jeder ist, der durch das Handeln des Angeklagten irgendeinen Nachteil erlitten hat oder erleiden konnte (BGHSt 1,85,87; 4,202,204; 5,85,87; 17,248,250,251). |

Das trifft für die genannten Zeugen deshalb zu, weil ihnen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in den Strafzumessungsgründen (UA 5.43) "eine gewisse Verantwortung dafür, daß dem Angeklagten die Möglichkeit zu seinen Straftaten erleichtert wurde", nicht abgesprochen werden kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt

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sich, daß die Zeugen als 1 „Vorsitzender ee ) und stellvertr.Vorsitzende (DE, el 5 des Kreisjugendringes lange Jahre den Angeklagten völlig selbständig wirtschaften ließen, ohne irgendeine Kontrolle, insbesondere such hinsichtlich seines Finanzgebakrens, auszuüben (UA S.5,25, 27-28,43). In diesem Verhalten könnte eine schuldhafte Verletzung der ihnen als Vorstandsmitgliedern kraft Auftrags obliegenden Überwachungspflicht gegenüber dem Angeklagten als Geschäftsführer des Kreisjugendringes liegen, die

sie möglicherweise einen Regreßanspruch des Kreisjugendringes aussetzt. Die Zeugen hätten mithin durch das Handeln des Angeklagten einen Nachteil erleiden können. Das lag allerdings nicht auf der Hand, wie sich schon daraus ergibt,

daß die Bundesanwaltschaft die Zeugen nicht für Verletzte hält. Bei der Schnelligkeit, mit der die Vereidigung der genannten Zeugen angeordnet und durchgeführt worden ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Strafkamnmer die Verletzteneigenschaft dieser Zeugen nicht erkannt und das ihr gemäß § 61 Nr.2 StPO zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Darin liegt der Verfahrensfehler, auf dem

das Urteil beruhen kann. Da das Urteil die beschworenen Aussagen der Zeugen Pe, PB und BOB verwertet

hat, kann das der Senat nicht ausschließen.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner eingehender als bisher die objektiven Voraussetzungen der 8% 266, 246 StGB zu prüfen haben, insbesondere, ob dem Kreisjugendring ein Vermögensnachteil entstanden ist. Das erscheint vor allem bei der Anschaffung des Schrankes zweifelhaft.

Bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen empfiehlt es sich, auf die Willensrichtung des Angeklagten

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gründlicher einzugehen, nachdem das Oberlandesgericht Celle tein unredliches oder strafbares Handeln" des Angeklagten weder bei der Anschaffung der Sachen noch bei dem von dem Landgericht als Unterschlagung gewürdigten Verhalten des Angeklagten erblickt hat. .

Sarstedt Siemer Börker

Herrmann _ Fleischmann