Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 19.06.1970 – 2 StR 228/70

2. Strafsenat

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2 StR 228/70 . BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Karl-Heinz x GE ohne festen Wohnsitz,

geboren am nd 1938 in BP zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

A104

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 26. November 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

. wiesen. j

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. |

Jedoch ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat die Strafe dem § 244 Abs. 1 StGB ar entnommen, . der durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969 aufgehoben worden ist. Die Strafe ist nunmehr gegebenenfalls unter Anwendung des § 17 StGB in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG neu zu bestimmen. |

Die Feststellungen zum Tatgeschehen (Diebstahl

durch Einbruch) gehören zum Schuldspruch und werden

daher von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt,

Baldus Kirchhof Henning Müller Meyer