Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 18.06.1970 – 4 StR 191/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 191/70 | BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günter R EHE aus HERE, geboren am (EEE '931 in TEE. zur Zeit in
Untersuchungshaft }
wegeli Diebstahls
ıT
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Bundesanwaltschaft und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 S+PO einstimmig beschlossen:
‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Januar 1970 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben auch insoweit aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten, der nur allgemein Ver- . letzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. An die Stelle der besonderen Rückfallvorschrift des § 244 a.F.
-3-
StGB für den Diebstahlstäter ist seit dem 1. April 1970 die allgemeine Bestimmung des § 17 n.F. StGB über die Strafbemessung bei Rückfall getreten (Art. 1 Nr. 4, 66; Art. 105
Nr. 2 des 1. StrRG). Nach dieser neuen Bestimmung darf aber
der Täter wegen einer Tat, die, wie hier, vor dem 1. April
n.F. StGB erfüllt sind (Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG). Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen sind zwar. die Voraussetzungen der §§ 244, 245 a.F. StGB gegeben. Ob aber auch diejenigen des § 17 n.P. StGB vorliegen, und zwar sowohl in zeitlicher Hinsicht (Abs. 4) als auch im Hinblick auf die Frage, ob sich der Angeklagte frühere Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen (Abs. 1), 1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Das Urteil muß daher im Strafausspruch mit den Nebenentscheidungen aufgehoben werden. Die ebenfalls am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des § 243 StGB enthält nicht mehr, wie die alte Fassung, besondere Tatbestände, sondern betrifft nur noch die Strafzumessung in "schweren". Fällen. Da die zu § 243 Nr. 1 n.F. StGB über die Form der Ausführung der Diebstahlstat getroffenen Feststellungen vom ‘ Aufhebungsgrund nicht berührt werden, können sie bestehen "bleiben. | |
Im Urteilsspruch darf die Tat nicht mehr als Rückfall _ gekennzeichnet werden (BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In den Urteilsspruch
’f -4- braucht auch nicht mehr aufgenommen zu werden, daß ein "schwerer" Fall des Diebstahls vorliegt (BGH Urteil vom 21. April
1970 = 1 StR 45/70 - ebenfalls zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
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