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BGH Urteil vom 16.06.1970 – 5 StR 264/70

5. Strafsenat

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5_StR 264/70

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Eisenflechter Besim Pa aus DD,

geboren am EB 1935 in A (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt- Dr : ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ww aus 0]

als Verteidiger,

Justizangestellte GES

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das

: Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21.Januar 1970 wird verworfen. An die Stelle des Wortes "Zuchthaus" tritt jedoch "Freiheitsstrafe."

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt.

".I. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.

1. Das Schwurgericht hat über die geistige Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit zwei Hochschullehrer, darunter einen Türken, als ärztliche Sachverständige gehört. Es brauchte sich ihm entgegen den Ausführungen der Revision nicht aufzudrängen, von Amts wegen auch einen psychologischen Sachverständigen heranzuziehen.

2, Der Beschwerdeführer vermißt eine genaue Aufklärung, ob er zur Tatzeit noch mit Dagmar BEE, iem Opfer der Tat, verlobt war oder sich wenigstens für verlobt halten durfte. Er gibt jedoch nicht die Beweismittel an, deren sich das Schwurgericht nach seiner Ansicht noch hätte bedienen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2,168).

II. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Das Schwurgericht legt dar, daß sich weder der geringe Alkoholgenuß des Angeklagten noch der Affekt erheblich im Sinne des § 51 Abs.2 StGB ausgewirkt hat. Das Zusammentreffen beider Einflüsse hat es dabei nicht übersehen. Es erwähnt es ausdrücklich, nimmt aber als Wirkung ohne Rechtsirrtum nur eine leichte Bewußtseinsstörung an. Es lag also schon keiner der in § 51 StGB genannten Gründe für eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens vor. Zum Ausfall der Hemmungen im entscheidenden Augenblick und damit zur Tat führten nach den

Feststellungen die besondere Erregbarkeit des Angeklagten und sein Mangel an Selbstkritik. Beides sind jedoch nach

der rechtlich einwandfreien Würdigung des Schwurgerichts

bloße Charakterfehler ohne "Krankheitswert",

2. Das Schwurgericht lehnt es auch ohne rechtlichen Fehler ab, den § 213 StGB zugunsten des Angeklagten: anzuwenden.

a) Was zunächst den benannten Strafmilderungsgrund in dieser Bestimmung betrifft, so geht der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu Unrecht davon aus, aus den Feststellungen ergebe sich, daß er zur Tatzeit mit Dagmar DEWWBnoch veriopt gewesen sei oder sich jedenfalls noch für verlobt habe halten dürfen. Das Schwurgericht sagt im Gegenteil, daß efäurch die Mißhandlung Dagmars in der Neujahrsnacht "eine Lösung des Verhältnisses herbeiseführt" hatte. Im einzelnen und ausdrücklich stellt es dazu zwar nur fest, Dagmar habe sich seitdem nicht mehr verlobt gefühlt, den Angeklagten gemieden und sich wieder ihrem Freund He zugewendet. Der Angeklagte erkannte aber, wie aus dem übrigen Inhalt der Urteilsgründe hervorgeht, daß Dagmar nicht mehr freiwillig bereit war, ihn zu heiraten. Er fragte wiederholt vergeblich nach ihr an ihrer Wohnungstür und äußerte zu ihrer Großtante die Drohung, Dagmar zu erschießen, wenn er sie nicht zur Frau bekäme. Als Dagmar kurz vor der Tat in die Gaststätte kam, setzte sie sich nicht an den Tisch des Angeklagten. Auch später gelang es dem griechischen Freunde des Angeklagten nicht, sie dazu zu bewegen. Sie rief sogar. cinem anderen Türken zu, er möge einmal ihr tanzen. Zwar hinderte ihn der Angeklagte durch Drohungen daran und bezeichnete Dagmar dabei als seine Verlobte. Diesem Verhalten entnimmt das Schwurgericht aber, daß der Angeklagte

über Dagmar "nach seinem Gutdünken verfügen" wollte, obwohl er wußte, dazu nicht berechtigt zu sein. Wie aus dieser tatsächlichen, rechtlich nicht angreifbaren würdigung des Schwurgerichts zu entnehmen ist, nannte er Dagmar einseitig und gegen ihren Willen noch immer seine Braut und maßte sich, obwohl er "mit den Verhältnissen

in Deutschland auf Grund seines langjährigen Aufenthalts durchaus vertraut" war, die Stellung und die Rechte eines Bräutigams nur an, als er seinem Landsmann unter Drohungen verbot, mit Dagmar zu tanzen. Das war festgestelltermaßen der Grund für die Beleidigungen, die Dagmar darauf gegen ihn ausstieß. Diese Kränkungen hatte er sich, wie das Schwurgericht mit Recht ausführt, nicht ohne eigenes Verschulden zugezogen. Rechtlich ist dabei in erster

Linie sein Auftreten kurz zuvor entscheidend. Aber auch sein früheres Verhalten durfte das Schwurgericht unterstützend heranziehen. Die Revision meint zu Unrecht, soweit der Angeklagte zehn Tage vor der Tat Dagmars Freund Ei — ] zusammengeschlagen habe, liege sein Verschulden auf einen anderen Gebiet als die ihm von Dagmar später zugefügten Beleidigungen.

b) Das Schwurgericht verneint auch andere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB. Es berücksichtigt dabei u.a., "daß der Angeklagte schon zuvor daran gedacht hatte, Dagmar zu erschießen, er also wußte, daß es mit der Waffe, die er sich beschafft hatte, zu einer solchen Tat kommen könnte, und er gleichwohl die Waffe weiterhin bei sich führte". Die Revision meint, dies werde "durch die tatbestandsmäßigen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht gedeckt". Sie verkennt, daß der. wiedergegebene Satz des Urteils selbst eine Feststellung tatsächlicher Art enthält. Sollte das Schwurgericht sie, wie die Revision

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hatte, Dagmar zu erschießen, wenn sie ihn nicht heirate, so wäre diese tatrichterliche Folgerung möglich und daher rechtlic.. nicht angreifbar, Das Schwurgericht brauchte auch nicht ausdrücklich zu sagen, daß es die Drohung als ernsthaft und nicht als bloße Unmutsäußerung ansah.

Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise in die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens eingreifen wollen.

III. An die Stelle der vom Schwurgericht verhängten Zuchthaus- tritt jetzt Freiheitsstrafe (1.StrRG Art.86 Abs.1, 95 Abs.3),

Die Entscheidung entspricht den Antrage des Bundesanwalts,

Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Herrmann