Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 11.06.1970 – 4 StR 220/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 220/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hans-Dieter D HE zu: vü- GE, geboren am EEE 2347 in TB, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls
u [r
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1970 auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. März 1970 wird verworfen. Jedoch wird der erste Satz der Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls zur Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, daß mit der Revision des Angeklagten keine Verfahrensrüge, sondern nur die Sachrüge geltend gemacht worden ist, trifft zu.
Bei der Einlegung des Rechtsmittels hat der Verteidiger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Er hat dabei Verletzung materiellen Rechts
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gerügt und die Erhebung einer Verfahrensrüge sich nur vorbehalten. In seinem Begründungsschriftsatz vom 23. April 1970 hat er nur Ausführungen "zur Begründung der Revisionsamträge (Aufhebung und Zurückverweisung) und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts" gemacht. Auch der letzte Satz dieses Schriftsatzes diente ersichtlich nach dem Willen des Verteidigers nur diesem Zweck: die Strafzumessungserwägungen des landgerichts sollten sachlichrechtlich als vermeintlich unzureichend beanstandet werden.
2. Auch im übrigen tritt der Senat der Auffassung der Bundesanwaltschaft bei.
a) Die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.
b) Sachlichrechtlich läßt das Urteil, soweit es den Schuldspruch betrifft, keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts hat mit Wirkung vom 1. April 1970 die in § 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB a.F. aufgestellten besonderen Tatbestände beseitigt. Die darin bezeichneten Begehungsweisen des Diebstahls sind zwar auch in § 243 Nr. 1 StGB n.F. aufgeführt. In den Fällen des § 243 StGB n.F. handelt es sich aber nur noch regelmäßig um schwere Fälle des Diebstahls. Die Annahme eines schweren Falles betrifft allein die Strafzumessung.
In der Urteilsformel braucht die Annahme eines schweren Falles nicht gekennzeichnet zu werden. Der Senat berichtist :demgemäß die Urteilsformel.
c) Die Strafzumessung wird von der Änderung des § 243 StGB nicht berührt. Der Strafrahmen war bei Annahme mildernder Umstände nach § 243 StGB a.F. derselbe wie nunmehr nach § 243 StGB n.F. Nach den Urteilsfeststellungen spricht nichts dagegen, sondern alles (Tatausführung, Täterpersönlichkeit) dafür, daß das Landgericht in den Fällen, in denen es die Voraussetzungen des § 243 StGB festgestellt hat, der Regel entsprechend schwere Fälle des Diebstahls annehmen
mußte.
Auch sonst ist die Strafzumessung nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Daß der Angeklagte die Straftat im Falle i der Urteilsgründe ganz kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat, brauchte das Landgericht nicht besonders hervorzuheben und strafmildernd zu berück-
sichtigen.
d) Die Berichtigung, daß an Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt, und die Fest-
stellung, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. nicht eintreten, beruhen auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal