Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 10.06.1970 – 1 StR 239/70

1. Strafsenat

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GO BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _ 239/70 BESCHLUSS

TE, F4

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Hans K ME zu: CO, dort geboren am MB. EEEEEEEB 1942, zur Zeit in Strafhaft,

wegen Diebstahls

Yu

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1970 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Hans IB wira das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. November 1969, soweit es ihn betrifft,

1.) im Urteilssatz dahin geändert, daß der Angeklagte "wegen Diebstahls in vier Fällen" verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht berücksichtigt wird, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Die seit dem 1. April 1970 in Kraft befindliche Neufassung des Strafgesetzes zwingt jedoch zu einer Änderung des Urteilssatzes und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§ 243 a.F. StGB) kann keinen Bestand haben, weil 8 243 n.F. StGB auch für die Fälle des Einbruhsliebstahls keinen besonderen Straftatbestand

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mehr bereit hält, sondern nur einen anderen Strafrahmen für "schwere Fälle" gewährt, die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach Aufhebung des § 244 a,F. StGB (Art. 1 Nr. 66 des 1. StrRG) ist auch für die Bezeichnung der Taten als Rückfallverbrechen kein Raum mehr (BGH,Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Urteilssatz ist daher entsprechend zu ändern.

Zugleich ist damit aber dem Strafausspruch - mit Ausnahme der einbezogenen Strafen, deren Höhe bestehen bleibt - die sichere Grundlage entzogen. Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind nunmehr gemäß den geänderten Vorschriften neu festzusetzen. Hierbei dürfte allerdings von § 243 n.,F. StGB auszugehen und § 17 n.F. StGB zu berücksichtigen sein, wonach sich hinsichtlich des Strafrahmens gegenüber dem alten Rechtszustand keine wesentlichen Abweichungen ergeben.

Pfeiffer Seibert Fikart Zipfel Woesner