Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 10.06.1970 – 1 StR 203/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 203/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Tankwart Ernst W zus Bac ,/ Ha, geboren an. EEE 1932 in AB (CSR), zur Zeit in Strafhaft,

wegen Betruges u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Juni 1970 gemäß § 349

Abs. 2, 3 und 4 StPG einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts Passau vom 3. Februar 1970

1.) im Urteilssatz dahin geändert, daß der Angeklagte "wegen Betruges in zehn Fällen und wegen Diebstahls in drei Fällen" verurteilt wird,

2.) im übrigen zum gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ‘andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision wendet sich mit ihrer Sachbeschwerde allein gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Sie greift damit aber nach Sachlage den gesamten Strafausspruch an. Das hierauf zulässig beschränkte Rechtsmittel muß erfolg haben, weil nicht nur die Anorünung der Sicherungsverwahrung, sondern auch die Verhänsung der Strafe auf Vorschriften berunt, die sich seit der Neufassung des Strafgesetzes mit wirkung von 1. ıpril 1970 nicht nmekr in Kraft befinden.

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Die Tatbestände des Rückfalldiebstahls und Rückfallbetrugs (§§ 244, 264 StGB) sind abgeschafft (Art. 1 Nr. 6 und 77 des 1. StrRG). Ebenso ist die Möglichkeit der Straf. schärfung nach § 20 a StGB entfallen (Art. 2 Nr. 6 des 1. StrRG). Hieraus folgt zunächst die auch bei Prüfung der Straffrage zu berücksichtigende Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung des Urteilssatzes (BGHSt 20, 116).

Da die Anwendung von § 42 e a.F. StGB die Verurteilung nach § 20 a StGB zur Voraussetzung hatte, ergibt sich schon aus dem Wegfall dieser Vorschrift weiterhin, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der durch § 20 a StGB bestimmte Strafausspruch keinen Bestand haben kann. Im übrigen waren auch die Strafrahmen der 88 244, 264 StGE für die Bemessung der Strafe ersichtlich von Bedeutung (vgl. UVA S. 28, 29).

Die Strafe wird nunmehr den Vorschriften der $S 242, 263 StGB zu entnehmen sein. Dabei wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, auch die Anwendung der §§ 17, 42 e n.F. StGB zu prüfen.

Pfeiffer Seibert Fikart

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