Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.06.1970 – 2 StR 605/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 605/69 BESCHLUSS 3-b

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans-Dieter BEE -

GEB, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEED-EB 1941 in DEE Sieskreis, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil nach der bis 31. August 1969 geltenden Fassung des § 244 Abs. 2 StGB die Mindeststrafe für schweren Rückfalldiebstahl bei Zubilligung mildernder Umstände ein Jahr Gefängnis betrug, während sie sich nach § 243 Nr. 1 StGB nF auf drei Monate, bei Rückfall nach § 17 StGB nF auf sechs Monate Freiheitsstrafe beläuft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß

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der Angeklagte bei Anwendung des neuen Strafrahmens milder bestraft worden wäre.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus Kirchhof Henning Baumgarten Meyer