Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 03.06.1970 – 2 StR 120/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hermann T ED zu: Ce CE , geboren am EEE 1915 ir Ve / Niedersachsen,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Kirchhof

Henning

Baumgarten

Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

I Justizangestellter ED

‚für Recht erkannt:

ala Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

“ Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 18. Septem- . ber 1969 wird verworfen. Jedoch fallen in der Urteilsformel die Worte "eines fortgesetzten Ver-

brechens der" weg. Ferner ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Due Beschperderinrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gr ünde:

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.

l. Soweit der Revisionsführer sich gegen den Schuldspruch wendet, erhebt er die allgemeine Sachbeschwerde. Die ‚Nachprüfung des Urteils in dieser Richtung hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist auch der Schuldunfang zutreffend erfaßt. Daß sich nach den Feststellungen. zwischen dem Angeklagten und dem anfangs erst 14jährigen Mädchen ein lang andauerndes Liebesverhältnis entwickelte, ist hier ohne Bedeutung. Der Mißbrauch des durch die Pflegevaterschaft begründeten Betreuungsverhältnisses war dadurch nicht ausgeschlossen, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, Insbesondere konnte das Einverständnis des ' Mädchens unter den gegebenen Umständen nicht zum Ausschluß des Tatbestands führen (BGHSt 1, 71; 8, 278; 13, 352). Hieran hat sich im Hinblick auf die Art des Betreuungsverhältnisses (nahe familiäre Beziehungen der Beteiligten) auch mit zunehmendem Alter des Mädchens nichts geändert.

Der Angeklagte hat somit die strafbare Handlung nach § 174 Nr. 1 StGB fortgesetzt bis zum Wegzug des Mädchens im Jahre 1968 begangen. | |

2. Auch der Strafausspruch hält der Revision stand.

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Erfolglos bleibt die Rüge, die Strafkammer habe bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte voll zurechnungsfähig war, ihre Aufklärungspflicht verletzt. Nachdem der psychiatrische Sachverständige zwar eine geringfügige Wesensveränderung des Angeklagten angenommen, indessen eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB verneint hatte, brauchte sich der Strafkammer nicht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hierüber aufzudrängen, zumal sie nach dem persönlichen Eindruck eine Wesensveränderung mit

Krankheitswert überhaupt für ausgeschlossen hielt.

Daß der Angeklagte das unsittliche Treiben durch Aktaufnehmen bildlich festhielt und damit das Mädchen noch zusätzlich bloßstellte, durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Auch sonst hält sich die Strafzumessung im Babmen des tatrichterlichen Ermessens. Zwar ist die Unsuoht mit Abbängigen seit der am ]. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kein Verbrechen mehr. - weshalb der Senat die Urteilsformel entsprechend geändert hat. Die Beurteilung nach bisherigem Recht kann jedoch die Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, weil dieser nicht zu Zuchthaus verurteilt worden und im übrigen der Strafrahmen

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(ein halbes Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) gleich geblieben ist. Die Umwandlung von Gefängnis in Freiheitsstrafe folgt aus den Art. 86, 95 des 1. StrRG.

Baldus Kirchhof Henning Baumgarten Meyer