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BGH Urteil vom 26.05.1970 – 4 StR 69/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

45 URTEIL

in der Strafsache

. gegen

den Glasermeister willi N EB = > OaEEEEEn. dort geboren am OR 151.

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

als Vorsitzender, Bundesrichter: ‚ Börtzler Bundesrichtter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE ir der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Baus Do | als Verteidiger, Justizangestellterr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom

16. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Rottweil zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte fuhr am 2. Juli 1967 gegen 19,45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord, dessen Reifen zum Teil abgefahren waren, in Tailfingen auf der neun Meter breiten Hechinger Strasse von Onstmettingen kommend stadteinwärts. Etwa 25 m hinter der Ortstafel fuhr er mit einer überhöhten Geschwindigkeit, die mindestens 70 - 80 km/h und höchstens 120 km/h betrug, auf der linken Seite der Stras-

se auf den sich aus Ortsmitte Tailfingen mit einer Ge-.

schwindigkeit von etwa 50 - 60 km/h nähernden Personenkraftwagen des Heinz RW, einen Opel-Adniral, frontal auf. Dabei wurden RW, der am Steuer saß, der rechts neben ihm sitzende Franz AU una der rechts neben dem Angeklagten sitzende Gerhard BD so schwer verletzt, daß sie noch an der Unfallstelle verstarben. Auch der Angeklagte trug schwere Verletzungen davon. Beide Fahrzeuge hatten Totalschaden.

Die Hechinger Straße verläuft an der Unfallstelle in Richtung Ortsmitte Tailfingen gesehen in einer leichten Rechtskurve. Von der Unfallstelle aus hat man in Richtung Onstmettingen freie Sicht auf mehrere hundert Meter und in Richtung Stadtmitte Tailfingen auf 120 bis 150 Meter.

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezember 1967 wegen Übertretung der §§ 36 StVZO und 7 StVO i.V.m. § 21 Stv

zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Eine fahrlässige Tötung hatte die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen. Auf die Revision der Nebenklägerinnen hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen. Nunmehr hat dieses Gericht den Angeklagten freigesprochen; hinsichtlich der Übertretung - jetzt Ordnungswidrigkeit — hat es Verjährung angenommen.

Die Revision der Nebenklägerinnen beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

II. Die Verfahrensrüge, mit der eine nicht ord- 'nungsmäßige Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen gerügt wird, hat keinen Erfolge. |

l. Die Revision geht fehl, wenn sie eine dem Gesetz entsprechende Begründung der Ablehnung vermißt. Die Strafkammer hat die Hilfsbeweisamträge abgelehnt, weil sie alle in ihnen unter Beweis gestellten Tatsachen als "für die Entscheidung nicht von Bedeutung" angesehen hat (UA 13). Die Bedeutungslosigkeit hat sie aus tatsächlichen Gründen angenommen; denn sie führt aus: "Wenn all dies bewiesen worden wäre, so wäre immer nicht geklärt gewesen, warum der Angeklagte auf die linke Fahrbahnseite geriet, und die im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmenden günstigen Gründe wären mit diesen Beweisen nicht zu widerlegen gewesen". Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Die Ablehnung der Hilfsamträge genügt den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 StPO.

2. Die Erwägung des Urteils, daß der Angeklagte durch den Fahrer des möglicherweise überholten Fahrzeugs veranlaßt worden sein könne, weiter zu beschleunigen, um vor dem herannahenden Fahrzeug RÜEEEB den Überholvorgang zu beenden, und daß es dann während dieses Beschleunigungsvorgangs zum Zusammenstoß gekommen. sei (UA 11, 12), steht nicht in Widerspruch zu dem Hilfsbeweisamtrag, der sich auf ein mögliches Bremsen des Angeklagten vor dem Zusammenstoß bezog; denn es ist sehr wohl möglich, daß der Angeklagte durch das Verhalten des Führers des überholten Fahrzeugs zuerst zum Beschleunigen und dann während des Beschleunigungsvorgangs durch den entgegenkommenden Opel-Adniral zum Abbremsen veranlaßt worden ist.

3. Die Rüge der Revision, im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht sei die Strafkamner verpflichtet gewesen, die Beweisaufnahme zu erweitern, ist unzulässig. Sie gibt nicht an, welcher weiterer Beweismittel die Strafkammer sich hätte bedienen sollen.

III. Die Sachrüge, die zugleich die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO enthält, führt dagegen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es sich um den Freispruch von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung handelt. Der Revision ist darin beizutreten, daß das Landgericht an die Bildung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu hohe Anfor-. derungen stellt.

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Die Strafkammer äußert selbst den starken Verdacht, daß der Angeklagte infolge von Unaufmerksankeit oder von unzulässigem Überholen auf die linke Fahrbahnseite gekommen ist (UA 7/8). Sie meint jedoch, daß "eine ganze Reihe von Gründen für ein Linkshinüberfahren als naheliegende, allgemeinen Erfahrungen entsprechende Möglichkeiten denkbar" seien, "die nicht den Vorwurf einer Fahrlässigkeit zu begründen vermöchten, weil der Angeklagte bei ihrem Vorliegen in seiner persönlichen Situation dann möglicherweise nicht mehr imstande war, auf seiner rechten Fahrbahnseite zu bleiben" (UA 11).

Nun müssen gewiß schon die leisesten Zweifel des Tatrichters an der Schuld des Angeklagten dessen Verurteilung ausschließen (BGHSt 10, 208). Dabei muß es sich aber immer um reale Zweifel handeln. Abstrakte, nur theoretische Zweifel dürfen dagegen nicht berücksichtigt werden. Wenn der Tatrichter glaubt, nur rein theoretisch gegebene Möglichkeiten nicht mit Sicherheit ausschließen zu können, so verkennt er, daß die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache nur den Ausschluß des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber auch eine von niemandem anzweifelbare absolute Gewißheit erfordert (BGH NJW 1951, 83). Die richterliche Überzeugung verlangt ‚keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewißheit.

Die vom Landgericht erörterten Möglichkeiten, bei deren Vorliegen ein Verschulden des Angeklagten

ausscheiden würde, sind nicht, wie das Urteil sagt, "naheliegende" Möglichkeiten, sondern nur rein theoretische Zweifel, die in dem realen Sachverhalt keine Grundlage haben. Fallen diese zugunsten: des Angeklagten als "naheliegend" angenommenen Möglichkeiten als solche fort, so ist der Schluß, daß der Angeklagte durch Unaufmerksamkeit oder fehlerhaftes Überholen den Zusammenstoß mit dem Wagen des Rieber verschuldet hat, beinahe zwingend.

_ Keine Grundlage hat zunächst die Ansicht des Landgerichts, dem Angeklagten könne plötzlich übel geworden sein. Der Angeklagte war zur Tatzeit 25 Jahre alt. Dafür, daß er konditionsbedingt einem plötzlichen Unwohlwerden ausgesetzt war, ergibt das Urteil nichts. Ein Anlaß, warum ihm plötzlich so schlecht geworden sein könnte, daß er die Herrschaft über den Wagen verlor, ist nicht ersicht-

lich. Ein junger Mensch von 25 Jahren, der in der

Lage ist, einen Personenkraftwagen mit einer überhöhten Geschwindigkeit zu steuern, pflegt nicht plötzlich von einem Unwohlsein befallen zu werden, das so stark ist, daß er seinen Wagen weder abbremsen noch überhaupt ordnungsmäßig steuern kann.

Genauso fern liegt die von der Strafkammer

weiter erörterte Möglichkeit, daß der Mitfahrer BB

den Angeklagten "zu einer nicht mehr vermeid- und korrigierbaren Falschlenkung" veranlaßt haben könne -— womit nur ein völlig unmotiviertes Eingreifen in die Lenkung des Wagens gemeint sein kann.

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Auch dafür, daß ein Fußgänger dem Angeklagten plötzlich vor den Wagen gelaufen ist, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Zeugin Emilie Bo, die etwa 10 bis 12 Meter von der Unfallstelle entfernt stand (UA 8), hat nichts über einen Fußgänger auf der Fahrbahn aussagen können. |

Schließlich enthält die letzte von der Strafkammer erörterte Annahme, der Angeklagte habe vielleicht einen anderen Personenkraftwagen überholen wollen, sei von diesem ohne erkennbaren Grund nach links abgedrängt worden und habe dann seine Geschwindigkeit noch erhöht, ebenfalls nicht nur eine ganz fernliegende rein theoretische Möglichkeit, sondern sie findet auch konkret in den Aussagen der Zeugin Bo keine Stütze.

Unklar bleibt schließlich, welche naheliegenden "anderen solchen denkbaren Gründe" (UA 12) der Strafkammer vorgeschwebt haben, die nach ihrer Meinung nicht auszuschließen sind. Diese Formulierung läßt den Verdacht aufkommen, daß die Strafkammer die von ihr bislang geschilderten Möglichkeiten zugunsten des Angeklagten nicht als ausreichende Grundlage für ihr freisprechendes Urteil angesehen . und ihre Entscheidung noch zusätzlich durch eine Art Generalklausel hat rechtfertigen wollen.

Nach allem läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkamner die für die Bildung ihrer Überzeugung notwendigen Anforderungen überspannt hat.

IV. Zu der Frage, ob die Übertretung der §§ 36 StVZO und 7 StVO - jetzt Ordänungswidrigkeit - zur

' Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ver-

jährt war, braucht der Senat keine Stellung zu nehmen. Denn jedenfalls nach der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist Verjährung eingetreten, da innerhalb von drei Monaten nachher keine richterliche Handlung vorgenommen worden ist.

Sanders | Spiegel