Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 26.05.1970 – 2 StR 212/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 212/70 BESCHLUSS cr

in der Strafsache

gegen

den Peter C ED =: NEE zeboren am ED 21: in VW. zur Zeit in dieser Sache

in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

22

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. Dezember 1969 dahin geändert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und versuchten Rückfallbetruges als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 30,- DM, 30,- DM, 15,- DM und 30,- DM verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die ausdrückliche Beschränkung der zunächst unbesohränkt eingelegten Revision auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, da der Verteidiger nicht eine Vollmacht gemäß § 301 StPO hatte, unwirksam. Das Rechtsmittel ist jedoch mangels Begründung unzulässig,

soweit es nicht die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft. Diese ist hier von Strafausspruch trennbar.

Im übrigen hat die Revision Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 1. Strafrechtsreformgesetzes liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung darf die Sioherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Im Urteil führt die Strafkammer aus, daß die Taten des Angeklagten nicht unerheblicher Natur im Sinne von Bagatelltaten und die angerichteten Schäden mittlerer Größenordnung seien (UA Bl. 16). Der Angeklagte hatte im Falle 1 von einer reichen Tante kleinere Geldbeträge von 5,- bis 10,- DM erschwindelt, im Falle 2 und 4 Taxifahrer um etwa 400,- DM und etwa . 250,- DM geprellt. Im Falle 3 war kein Schaden entstanden. Auch bei den Straftaten in den letzten 20 Jahren ging der von ihm im Einzelfall angerichtete Schaden nur einmal über den Betrag von 200,- DM hinaus, als er 1962 einen Gastwirt um 265,28 DM für Miete und Zeche betrog. Schweren wirtschaftlichen Schaden im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF hat er daher nicht angerichtet. Da auch sonst nichts dafür spricht, daß der

Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich im Sinne dieser Bestimmung ist, mußte die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegfallen.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Meyer