Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 26.05.1970 – 2 StR 169/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
> stn 169/770 URTEIL 6,
in der Strafsache gegen den Arbeiter Jürgen S ED aus Tom, geboren am EEE '940 in VD, Kreis zum,
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
GE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
für Recht erkannt;
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. November 1969 wird
1. der Angeklagte vom Vorwurf der Begünstigung freigesprochen,
2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.
II. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die
ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung Über den Vorwurf der Hehlerei und den Strafausspruch, ferner über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung sowie wegen Begünstigung und Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verur- . teilt worden.
Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Urteil muß aber aufgehoben werden, soweit er wegen Begünstigung und Hehlerei verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Durch das Anmieten des Hauses unter fremdem Namen beging der Angeklagte eine Selbstbegünstigung; denn er wollte auf diese Weise dem Zugriff der Polizei entgehen, die ihn suchte, weil er gegen die Auflagen eines Haftverschonungsbeschlusses verstoßen hatte. Daß er daneben die Absicht hatte, den Zeugen PÜEMB zu begünstigen, rechtfertigt nicht die Anwendung des § 257 StGB (vgl. BGH NJW 1952, 754). Es kommt auch nicht darauf an, ob etwa der Hauptzweck seines Handelns die Beistandsleistung für den Zeugen PÜEEMB gewesen ist. Der Angeklagte ist deshalb von dem Vorwurf der Begünstigung freizusprechen.
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Die tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht. Die vom Landgericht angenommene Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz bei anderen würde eine Weitergabe im Einverständnis und im Interesse des Zeugen HEEB erfordern. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich jedoch aus dem Urteil nicht, zumal es offen läßt, ob die Schuld, die mit der Übergabe des Fernsehgeräts beglichen werden sollte, auch den Zeugen FEED betraf. Da die Alternative des Ansichbringens im Sinne von § 259 StGB einen abgeleiteten Erwerb, also ebenfalls das Einverständnis mit dem Vortäter voraussetzt, kann die Verurteilung wegen Hehlerei nach den bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. Möglicherweise hat sich der Angeklagte des Diebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht (vgl. hierzu Bl. 201 und 210/211 d.A.). Hierüber und über den
Strafausspruch ist neu zu entscheiden.
Baldus Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer