Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 19.05.1970 – 1 StR 161/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_161/70 BESCHLUSS wıf
‘ in der Strafsache
gegen
den Tankwart Helmut ME au KE, dort geboren em DM GE 1947, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls u.ä,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1969, soweit er verurteilt worden ist,
a) dahin geändert, daß der Angeklagte eines versuchten Bandendiebstahls und des vollendeten Bandendiebstahls in 14 Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die ab 1. April 1970 geltende, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigende Neufassung des Gesetzes zwingt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1.) Der Angeklagte ist zwar auch nach dem jetzt geltenden § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB der Bandendiebstähle schuldig (vgl. BGH Beschluß vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Strafzumessung ist gemäß 8 2 Abs. 2 Satz 2 StGB allerdings wie bisher § 243 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 a.F. StGB als das mildere Gesetz zugrunde zu legen.
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2.) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht - abgesehen vom Fall II 7 der Urteilsgründe -— den Angeklagten des schweren Diebstahls auch im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB schuldig gesprochen hat (UA S. 9); § 243 n.F. StGB ist aber jetzt kein Sondertatbestand mehr. Die darin umschriebenen Erschwerungsgründe gehen im Tatbestand des neuen § 244 StGB mit seiner nochmals verschärften Strafdrohung auf (BGH aaO).
Die Aufhebung des Strafausspruchs gibt dem Tatrichter Gelegenheit, die Einwände der Revision gegen die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft in Betracht zu ziehen.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Pfeiffer Loesdau
Zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhinderten Bundesrichter Dr. Mösl
Pikart Woesner