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BGH Beschluss vom 14.05.1970 – 2 StR 177/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 177/70 BESCHLUSS 147

in der Strafsache

den Elektroschweißer Johann - genannt Jonny -— Tr ne

zus EEE, Sehoren an EEE 1957 in VE

wegen Verführung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 14. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 24.

(in der Urteilsurschrift 23.) Juni 1969 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefäng-

nis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Gr ünde:

| Der Angeklagte ist wegen Verführens eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren unter Einbeziehung der einer früheren Verurteilung zu Grunde liegenden Einzelstrafen und unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Seine auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch und im wesentlichen auch zum Strafausspruch offensichtlich unbegründet.

Dieser muß jedoch gemäß Art. 86 des 1. StrRG dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist.

gr

Ferner muß die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafaussetzung zurückverwiesen werden. Im Gegensatz zum früheren Recht läßt § 23 StGB nF die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auch bei Strafen über neun Monaten zu.

willnms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer