Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 14.05.1970 – 2 StR 174/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 174/70 URTEIL A4f

den Arbeiter Hermann ı EEE, once festen Wohnsitz, geboren ar EB ::;:7 in :@ ur Seit

in dieser sache in Untersuchungshaft,

wezen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho!‘s hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. November 1969 im Ausspruch über die Strafe im Fall II 3 der Urteilsgründe una über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesanmtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine auf die Verurteilung im Falle II 5 der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revi-

sion hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist zulässig, aber nicht be- "gründet. Der Vortrag der Revision, die Mutter des Beschwerdeführers habe seine Kleidung betreut und könne bekunden, daß er nie die vom Zeugen TE anzegebene Kleidung besessen habe, stellt eine neue Behauptung dar. Weder aus den Akten noch aus dem Urteil ergibt sich,

daß die Strafkammer dieses nunmehr angegebene Beweismittel überhaupt kannte. Deshalb konnte sich ihr die Vernehmung der Mutter nicht aufdrängen.

Die Ausführungen der Revision über eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit seinem Bruder Karl stellen ein neues Vorbringen dar, das der Senat auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigen kann. Da auch eine zulässige Verfahrensrüge insoweit nicht erhoben worden ist, kann es allenfalls für ein Wiederaufnahmeverfahren bedeutsam sein. Im übrigen ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch in dem von der Revision allein angegriffenen Fall II 3 der Urteilsgründe kann schon mit Rücksicht auf die neue Vorschrift des § 17 StGB mit dem

Ss

für den Angeklagten im Vergleich zu § 244 Abs. 1 StGB aF

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-14/2-str-174-70#rd_5

günstigeren Strafrahmen nicht bestehen bleiben. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die etwaige Anwendung des § 17 StGB nF nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer