Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 13.05.1970 – 1 StR 82/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 44
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 82/70 URTEIL
andy
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Rentner Heinrich (Heinz) I EB zus SEE, sort zeboren am BD. EB :925, vis
jetzt einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
pen:
Der 1, strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1970, an der teilgenommen ha-
“ senatspräsident Dr. Ffeiffer
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. DB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GEEED AED :.: WET
als Verteidiger, Justizangestellter
nn.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 1969 aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten wird zurückgewiesen.
Die Kosten, einschließlich der dem Beschuldigten durch das Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Beschuldigte wurde im letzten Krieg als Soldat durch Kopfschüsse schwer verwundet, was bei ihm eine organische Hirnschädigung herbeiführte und von Zeit zu Zeit epileptische Anfälle zur Folge hat. Er pflegt dem Alkohol zuzusprechen.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil seine Unterbringung in "eine" (einer) Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Seine Revision rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung des Antrags auf Unterbringung.
Die Maßregel nach § 42 b Abs. 1 Satz 1 StGB setzt zunächst einmal voraus, daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Schon insoweit fehlt es im Urteil des Tatrichters an den Feststellungen. Das Landgericht führt zum Tatgeschehen nur aus:
"Am 20.4.1967 ging der Antragsgegner mit einem kleinen Jungen an der Hand in Richtung Bahngelände in SCENE. Er bückte sich auf dem Wege und küßte das Kind mehrfach auf Mund und Wangen. Anschließend legte sich der Antragsgegner rücklings auf die BEisenbahnböschung und zog das Kind bäuchlings auf sich. Er küßte mehrfach das Gesicht des Jungen, wobei sich seine Hände unter dem Körper des Kindes befanden."
Der Beschuldigte (Blutalkoholgehalt 2,78 %0) wurde von einem Passamten beobachtet und anschließend festgenommen. Das Kind (ein etwa 10-jähriger Junge) blieb unbekannt. In der Hauptverhandlung vom 29. Oktober 1969 ließ sich der Beschuldigte dahin ein, er könne sich an den (damals 2 1/2 Jahre zurückliegenden) Vorfall nicht mehr erinnern.
Bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht lediglich, der Beschuldigte habe den objektiven Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3, § 43 stGB verwirklicht. Er habe auch in wollüstiger Absicht gehandelt. Das schließe die Kammer aus der Tathandlung und den Tatumständen, die eindeutig
auf eine sexualbezogene Handlung hinwiesen (S. 4 unten UA).
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unfaßt verschiedene Betätigungen: das Vornehmen unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren, das Verleiten eines solchen Kindes zur Verübung oder zur Duldung von Unzuchtshandlungen. Was der Beschuldigte hier mit dem Jungen vor hatte, gibt das Landgericht nicht an. Das mußte aber geschehen, auch wenn der Beschuldigte vor Jahren wegen unzüchtiger Handlungen bereits verurteilt worden war und er nach Alkoholgenuß dazu neigen soll, sich Kindern unsittlich zu nähern (S. 4 oben UA; eine Annahme des Tatrichters, die anscheinend auf den früheren Urteilen aus 1951 und 1962 beruht).
Jedenfalls läßt sich hier nicht sagen, daß das Tun des Beschuldigten und die Tatumstände "eindeutig auf eine sexualbezogene Handlung" hinwiesen. Es konnte sich
auch um das zwar unerfreuliche, aber geschlechtlich neutrale Verhalten eines Betrunkenen handeln. Vgl. auch § 360 Nr. 11, zweite Begehungsform (grober Unfug) und § 42 b Abs. 1 S. 2 StGB sowie allgemein: BGISt 17, 280, 288 mit Nachweisen,.
Das Landgericht hat übrigens, von seinem Standpunkt aus, nicht hinreichend dargetan, daß jener jetzt mehr als drei Jahre zurückliegende unbedeutende Vorfall die Unterbringung des Beschuldigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderte, wie es § 42 b Abs. 1 StGB voraussetzt (vgl. schon RGSt 73, 303, 304 und Dreher, StGB 31. Aufl. § 42 b Anm. 2 mit weiteren Belegen). Hierbei wäre vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 302; BGHSt 20, 232) zu beachten gewesen, der jetzt in § 42 a Abs. 2 StGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat.
Der schwere Eingriff einer Unterbringung des Beschuldigten, der die letzten drei Jahre nach jenem Geschehen einschlägig nicht mehr hervorgetreten ist, hätte
zu der geringen Bedeutung seines Tuns und von ihm in dieser Hinsicht etwa zu erwartender Taten außer jeden Verhältnis gestanden, Derartige Belästigungen muß die Allgemeinheit, was den § 42 b Abs. 1 Satz 1 StGB betrifft, ertragen können (vgl. auch BGH IM StGB % 42 b Nr. 12). "
Da nach Sachlage weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (der betroffene Junge konnte nicht mehr ermittelt werden), ist das Urteil aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung
von hier aus zurückzuweisen (§ 354 Abs. 1 in Verbindung mit § 429 b Abs. 1 StPO). Die Ablehnung des Antrags tritt an Stelle des Freispruchs (Kleinknecht, StPO 29. Aufl. 8 429 b Anm. 2; der Unterbringungsbefehl wurde durch besonderen Beschluß des Senats aufgehoben).
Ob etwa die Voraussetzungen des Saarländischen Unterbringungsgesetzes vom 10. Dezember 1969 (AmtsBl. des Saarlandes 1970 S. 22), das allerdings eine erhebliche Gefährdung erfordert (§ 1 Abs. 1), hier gegeben sind, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu prüfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts. Pfeiffer Seibert Loesdau
Mösl Woesner