Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 13.05.1970 – 1 StR 160/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"En BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 160/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
l. den Kaufmann Gerhard r’ gummEEREn aus RER geboren am @D. EEE 1940 in ZU, Krs. Nariis- |
’
2, den Handelsvertreter Herbert HOEEB aus Grei-AB, zeboren am EEE 1955 in Neu PD,
3, die Juwelierin Ruth Ki EEE, ohne
Wohnsitz, geboren an 9. EEE 1925 in EEE,
4. den Handelsvertreter Hans-Jürgen X EEEB aus
Lu ‚ geboren am. EEE 1942 in IB, Krs. Ka ,
5. den Handelsvertreter Kurt M EB aus Lui-GERD, zeboren am ED. EB 1922 in Meaiiiiß,
6. den Handelsvertreter Fred Sch EB aus Me, zeboren am . EEE 1937 in ACmEEEEEEEn/ Schi,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Landgerichtsrat
Dr. Pfeiffer
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Loesdau
Dr. Mösil
Dr. Woesner
als beisitzende Richter, Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
‚Auf die Revisionen der Angeklagten FB, HB, Rutn Kim, Ku, NEE und Sci wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. November 1967, soweit sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verur-
teilung der Mitangeklagten CB und 7ciiiil, bei diesem jedoch nur auf die Fälle E 73, 74, 76 und 77 sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer sowie die Mitangeklagten CMS und ZeiiiiilB wegen Betruges in zahlreichen Fällen zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten He, MEEEB und Schiiiiiib beanstanden das Verfahren; alle Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
A. Die Strafklage ist gegenüber dem Angeklagten Fin nicht verbraucht. Er ist zwar vom Schöffengericht NB-U@B _ am 7. Juli 1966 wegen eines fortgesetzten Betruges verurteilt worden, den er in der Zeit vom 16. Oktober 1964 bis 28. August 1965 begangen hat, in der auch die jetzt abgeurteilten Taten geschehen sind. Wie die Strafkammer mitteilt (UA S, 8), waren Gegenstand jenes Verfahrens Verkäufe von Waschmaschinen, die der Angeklagte mit den Methoden durchgeführt hat, die ihm auch jetzt zum Vorwurf gemacht werden.
Das Landgericht hat ohne erkennbaren Rechtsfehler dargelegt, daß die hier abgeurteilten Taten nicht von einem Gesamtvorsatz umfaßt, sondern auf Grund eines jeweils neu ‚gefaßten Entschlusses begangen worden sind (UA S. 81).
Dem Urteil ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehnen, daß die 18 - als Betrug gewürdigten - Handlungen nicht nur unter sich rechtlich selbständig waren, sondern daß sie
auch mit der bereits abgeurteilten Tat nicht im Fortsetzungszusammenhang standen. Zu dieser Entscheidung war der Tatrichter des neuen Verfahrens berufen (BGHSt 15, 268, 270); sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
B. Die vom Angeklagten HMM vorgebrachten Verfahrensrügen sind unzulässig, da verspätet; das Gesuch um Wiedereinsetzung hat der Senat verworfen. Auf die Beanstandungen des Verfahrens durch die Angeklagten MB und SchiiB braucht nicht eingegangen zu werden, weil die von allen. Beschwerdeführern erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils zwingt.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
I. Die Angeklagten waren als reisende Provisionsvertreter tätig. Die Verkaufsmethode der Vertriebsfirma beruhte auf einer Koppelung des - für die Rechte der Herstellungsfirma als Finanzierungsunternehmen allein maßgeblichen -— Teilzahlungskaufvertrags und eines Werbekaufvertrags (Vermittlungsprämie von DM 200,--, Ablösung des Finanzierungsvertrags mit Verkaufsvermittlung des 5. Geräts). Die Angeklagten spiegelten den aufgesuchten Personen, die einen Kauf nicht wollten, jeweils vor, es handle sich lediglich um die Aufstellung einer Vorführmaschine. Sie erklärten wahrheitswidrig, Interessenten würden auf Grund einer Nachwerbung durch die Vertreter der Vertriebsfirma ins Haus gebracht und damit der kostenlose Erwerb der Vorführmaschine ermöglicht. Bedenken der jeweiligen Personen wegen der als "Kaufvertrag" bezeichneten schriftlichen Verträge, insbesondere des Teilzahlungsvertrags, zerstreuten die Angeklagten u.a. mit der Versicherung, die Unterzeichnung sei nur eine Formsache, die jeweiligen Vertragsformulare ‚seien lediglich als Beleg über den Verbleib der Waschmaschine und zur Sicherheit gegen eine Weiterveräußerung bestimmt. Im Vertrauen auf diese Zu-
sicherungen unterschrieben die Verhandlungspartner die Verträge, durch die sie sich zur Abnahme der Waschmaschine und zur Zahlung des Kaufpreises in 314 wöchentlichen Raten von DM 10,-- verpflichteten. Auch die Kunden, die den Inhalt der Verträge richtig erkannten, wurden zum Vertragsabschluß lediglich durch die Zusicherung der Angeklagten bestimmt, es bestehe keinerlei Zahlungsrisiko, da durch umfangreiche Werbungsaktionen der Vertreter mittels der aufgestellten Vorführmaschine eine ausreichende Kundenzahl und damit der kostenlose Erwerb der Maschine gewährleistet sei.
Das Landgericht hat hierin Vergehen gegen § 263 StGB gesehen. Die Ausführungen zum Vermögensschaden (UA S. 79/80) lassen es jedoch ale möglich erscheinen, daß die Strafkammer von einem unzutreffenden Begriff dieses Tatbestandsmerkmals ausgegangen ist. Jedenfalls reichen die insoweit getroffenen Feststellungen zur Verurteilung nicht aus.
Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs immer wieder hervorgehoben, ist der Betrug eine Vermögensstraftat; nicht die Täuschung an sich, sondern nur die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16, 220, 221). Tritt diese Folge nicht ein, so behält es bei den bürgerlich-rechtlichen Schutzvorschriften sein Bewenden; für den hier in Betracht kommenden Bereich hat der Gesetzgeber durch die Änderung des Abzahlungsgesetzes (Gesetz vom 1. September 1969, BGBl I 1541) den Schutz des Verbrauchers in gewissem Umfang zu stärken versucht, ohne allerdings das im Entwurf vorgesehene Widerrufsrecht (§ 1 db) in das Gesetz aufzunehmen.
I. Bei den hier abgeurteilten Fällen hat der Tatrichter nicht feststellen können, daß der Verkehrswert der verkauften Waschmaschinen unter ihrem Preis lag (UA S. 79, 80).
l. Nicht haltbar ist dann aber die Auffassung der Strafkammer, in den Fällen der Unterschriftserschleichung sei eine Vermögensgefährdung eingetreten. Die Tatsache allein, daß der Getäuschte in Wahrheit nichts bestellen wollte, reicht nicht aus, um einen Vermögensschaden zu bejahen. Auch die Bindung an einen nicht gewollten Vertrag führt nur dann zu einer - dem Vermögensschaden gleich zu achtenden - Vermögensgefährdung, wenn die darin versprochene Leistung der Gegenleistung des Getäuschten nicht entspricht. Soweit der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1965, 702 Nr. 15) eine abweichende Auffassung zu entnehmen war, ist ihr daher der Bundesgerichtshof ausdrücklich entgegengetreten (BGHSt 22, 88; vgl. auch BGHSt 21, 384, 386).
2. In den anderen Fällen (in denen die Geschäftspartner wußten, daß sie einen Kaufvertrag abschlossen) sieht das Landgericht den Vermögensschaden offenbar darin, daß die in Aussicht gestellten Vermittlungsprämien (und damit eine teilweise Freistellung von der Bezahlung überhaupt) ausblieben (UA S. 80). Diese Auffassung trifft nicht zu.
Der Betrug ist ein Vergehen gegen den Bestand des Vermögens; die Vereitelung einer Vermögensvermehrung stellt keine betrügerische Vermögensbeschädigung dar (BGHSt 16, 220, 223, 224). Die getäuschten Geschäfts-
partner gaben keinen Vermögenswert weg, sondern sie gewannen nur keinen dazu. Ein Schaden liegt nur dann vor, wenn eine reale Gewinnaussicht vereitelt wird (vgl. BGHSt 17, 147, 148 und die dort angeführte Rechtsprechung); so, wenn es um einen festen, bereits vorhandenen Kundenstamm geht (BGH Urteil vom 11. Februar 1969 - 1 StR 556/68 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Wie im Fall der letztgenannten Entscheidung war hier jedoch nur eine wirtschaftlich noch nicht fassbare Hoffnung gegeben. Selbst bei Durchführung einer Nachwerbung wäre der Erfolg höchst ungewiß geblieben; er hing von Umständen ab, die sich
dem Einfluß der Beteiligten weitestgehend entzogen.
Die Erwerber hatten im übrigen auf Grund des Vertrages keinen Anspruch auf Zuführung von Interessenten; insoweit folgerichtig hat deshalb das Landgericht keinen Betrug darin gesehen, daß die Angeklagten in einigen Fällen entgegen ihrer Zusage mehr als eine Maschine
in einem Bezirk aufstellten.
II. Die genannten, in der - recht knappen - rechtlichen Würdigung angeführten Gründe vermögen also die Verurteilung nicht zu tragen. Die Strafkammer beruft sich außerdem auf den Beschluß BGHSt 16, 321 ff; hierin spricht der Bundesgerichtshof aus, daß unter Umständen auch bei Gleichwertigkeit der Leistungen eine Vermögensbeschädigung gegeben sein kann. Die in jener Entscheidung angeführten Voraussetzungen sind aber bisher nicht ausreichend festgestellt.
l. Ausdrücklich erwähnt das Landgericht nur den Umstand, daß einige Erwerber bereits Waschmaschinen besaßen (UA S. 79); es handelt sich nach dem Urteil um die Fälle A 9, 11; B 17, 29, 33, 36, 37; C 41, 56; D 60, 62; E 76; G 86. Von einer "Überflüssigkeit des Erlangten", d.h. von einer Unverwendbarkeit für den im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch (BGHSt 16, 321, 326) kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn die infolge Täuschung erworbene Sache für den Getäuschten ins Gewicht fallende Vorteile bringt. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen:
In den Fällen A 9, B 29 und C 56 waren nur halbautomatische Maschinen, in den Fällen A 11 und C 41 ältere, im Fall D 62 eine kleinere Maschine vorhanden; welcher Art die Waschmaschinen in den Übrigen Fällen waren, erörtert das Urteil überhaupt nicht.
2, Ein Vermögensschaden kann nach der angeführten Rechtsprechung (S. 328 aa0) dann vorliegen, wenn der Getäuschte durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird, wie etwa zur Aufnahme eines hochverzinslichen Darlehens. Diese . Voraussetzung trifft auf den von Nagel aufgenommenen Kredit (Fall D 81) nicht zu. Abgesehen davon, daß die Höhe des Zinssatzes nicht festgestellt ist, diente die Kreditaufnahme lediglich der Barzahlung zur Einsparung der durch die Teilzahlung bedingten Mehraufwendungen.
3. Schließlich kann ein Vermögensschaden dann vorliegen, wenn der Vertragsschluß den Getäuschten in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in der Weise übermäßig
beeinträchtigt, daß ihm die unerläßlichen Mittel für die angemessene Wirtschafts- und Lebensführung entzogen werden. (BGHSt 16, 321, 328; BGH NJW 1968, 261 Nr. 18, insoweit
in BGHSt 21, 384 nicht abgedruckt). Wenn dem Erwerber
ein besonders günstiger Preis vorgespielt wird, so daß
er zu Einschränkungen seiner bisherigen Wirtschaftsführung bereit ist, so können diese Einschränkungen einen Vermögensschaden darstellen, wenn der Wert des erworbenen Gegenstandes seiner Leistung zwar entspricht, es sich aber nicht um eine besonders günstige Anschaffung handelt (BGHSt 16, 321, 330). Auch hier werden aber, wie der Bundesgerichtshof abschließend bemerkt, übermäßige Opfer des Erwerbers vorausgesetzt.
Wie an dieser Stelle der Entscheidung näher ausgeführt, ändert sich die rechtliche Beurteilung je nach der Sachgestaltung im Einzelfall. Deshalb muß der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände erörtern und im einzelnen darlegen, weshalb er trotz Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausnahmsweise einen Vermögenseschaden annimmt. Hieran fehlt es. Der Senat kann von sich aus auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen, ob ein Vermögensschaden gegeben war.
a) Die Höhe der Raten spricht für sich allein nicht für ein übermäßiges Opfer, d.h. für eine dadurch bewirkte Beschränkung auf eine notdürftige Bedarfsbefriedigung. Die wöchentliche Zahlung von 10 DM braucht diese Wirkung auch bei bescheidenen Einkommensverhältnissen nicht zu haben. Eine beachtliche Einschränkung der angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung ist insoweit nicht dargetan.
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b) Das gilt auch für die zahlreichen Fälle, in denen die Erwerber bereits größere Verpflichtungen durch den Bau von Eigenheimen hatten. Wenn die Lebensführung hier eingeschränkt werden mußte, so konnte das eher auf die geldliche Belastung durch den Neubau als auf die - dengegenüber nicht sonderlich ins Gewicht fallenden — Raten für die Waschmaschinen zurückzuführen sein.
c) Im übrigen kann dieser Umstand sogar dafür sprechen, daß die Geschäftspartner neben dem angegebenen Monatseinkommen weitere Einkünfte oder Rücklagen hatten; in den Fällen A 1 und 2 wird ein Flaschenbierhandel ohne Angabe der hierdurch entstandenen Einnahmen erwähnt. Auch in den Fällen, in denen wegen des festgestellten besonders gerin- ‚gen Einkommens (Monatsrente von 340 DM - Fall A 2 - oder von 350 DM - Fall B 19) oder wegen größerer Kinderzahl (Fälle A 6, B 31 und 33, C 47, D 81) bedrängte wirtschaftliche Verhältnisse angenommen werden könnten, ist jeweils von einem Neubau die Rede; das könnte auf weitere Einkünfte oder Ersparnisse hindeuten, die die wirtschaftliche Lage in einem anderen Licht erscheinen ließen, zumal in den Fällen B 19, B 31 und D 81 die Erwerber eine Barablösung aufzubringen vermochten.
III. Die Revisionen führen daher zur Aufhebung des Urteils. Diese erfaßt gemäß § 357 StPO auch den Schuldspruch gegen die Mitangeklagten CB - und Zeil, die keine Revision eingelegt haben.
Beim Angeklagten ZeiilB erstreckt sich die Aufhebung jedoch nur auf die Fälle E 73, 74, 76 und 77, in denen er gemeinschaftlich mit dem Beschwerdeführer Sch
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handelte, nicht aber auf die Fälle F 108 und 110, in denen er zusammen mit TE tätig war. Denn an diesen Handlungen war keiner der Beschwerdeführer beteiligt (vgl. BGHSt 12, 335, 341). Schuldspruch und Strafausspruch in diesen Fällen bleiben also (wie bei einer Teilanfechtung) bestehen; dagegen zwingt die Aufhebung des Schuldspruchs in den anderen Fällen dazu, den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Pfeiffer Seibert Loesdau
Mösl Woesner