Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 12.05.1970 – 5 StR 101/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kunstmaler Günther M DJ aus Ha dort geboren am WB :937,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Jugendlichen u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GEB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte GERD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9.Oktober 1969 wird verworfen.

In der Urteilsformel tritt an die Stelle des Wortes "Gefängnis" das Wort "Freiheitsstrafe",

Es wird festgestellt, daß die Folgen nach. § 31 Abs.1 StGB nicht eintreten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen in drei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu insgesamt einem Jahr sechs Mönaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, einen Sachverständigen über die Glaubwürdig-- keit der Zeugen Jan Ha una Volker S@® zu hören. Die Straf-. kammer hat sich insoweit genügend eigene Sachkunde zugetraut. Das durfte sie in diesem Falle auch. Die Zeugen wagen zur Zeit der Hauptverhandlung annähernd 47 und 18 Jahre alt. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit brauchte die Jugendschutzkammer nur unter besonderen Umständen auf einen Sachverständigen zurückzugreifen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Aussagen der Zeugen waren nur in einem Punkte unsicher; der aber betraf nicht das Tatgeschehen (UA S.21).

Daß die Aussagen von "Strichjungen" zu würdigen waren, hebt

die Strafkammer ausdrücklich hervor. Allein deshalb brauchte sie keinen Sachverständigen zu hören. Das erübrigte sich zudem, weil die Hauptverhandlung eine Reihe von Umständen ergeben hatte, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprachen

(UA 8.24 i.V.m. TAS. 17,18).

2, Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

Soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wendet, enthält sie ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Da die ‚Jugendlichen zur Tatzeit erst 14 bis 16 Jahre alt waren, brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich zu sagen, daß sie der Angeklagte für Jugendliche, zumindest für Heranwachsende hielt.

Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Aus der gegen einen Mitbeteiligten in einem anderen Verfehr--- verhängten Strafe lassen sich keine Maßstäbe für die Strafbemessung zugunsten des Angeklagten herleiten.

Nach § 23 Abs.2 StGB in der jetzt geltenden Fassung darf zwar auch Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Hier trifft offensichtlich keine dieser Voraussetzungen zu. Der Angeklagte hat nit drei Jugendlichen fortgesetzt Unzucht getrieben, die "nach Art der Ausführung besonders häßlich" war. Er ist wegen derartiger Handlungen zuvor zweimal zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er verbüßt hat. Daß die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs.2 StGB auf solche Taten und einen solchen Täter anwendbar sein könnte, ist ausgeschlossen.

Nach Art.95 Abs.3, 89 Abs.3 des 1.StrRG war festzustellen, Gaß die Folgen nach § 31 Abs.1 StGB n.F. nicht eintreten, weil der Angeklagte nur zu Gefängnis verurteilt war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Herrmann