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BGH Beschluss vom 05.05.1970 – 2 StR 104/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 104/70 BESCHLUSS gs

in der Strafsache

gegen

1. den Buchbinder Otto Eugen VB ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 944 ir sum, zur Zeit in

Untersuchungshaft in dieser Sache,

2. den Bauschlosser Wilfried KB zus TEEN, geboren am EEE 1946 in Tu,

3. den Hilfsarbeiter Peter W ED zu: Dem, dort geboren am GE: >: 4,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 5. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Vgww wird das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 11. August 1969, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er

b)

des Diebstahls in fünfzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des versuchten Diebstahls und des Betruges schuldig ist,

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen uneingeschränkt aufrechterhalten.

2. Auf die Revision des Angeklagten KW wirä das Urteil, soweit er verurteilt ist,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Diebstahls in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Fahren ohne

Fahrerlaubnis, fahrlässiger Gefährdung

des Straßenverkehrs, vorsätzlichen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und

Widerstand gegen die Staatsgewalt, ferner

des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahr-

zeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahr-

erlaubnis und fahrlässiger Gefährdung des

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Straßenverkehrs sowie der Hehlerei und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum Tatgeschehen uneingeschränkt aufrechterhalten.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiteren Revisionen der Angeklagten Ve und KB unä die Revision des Angeklagten WED werden verworfen. Der Angeklagte WE ME ist jeäoch nicht des schweren oder einfachen Diebstahls, sondern des Diebstahls in vierundzwanzig Fällen schuldig. Ferner tritt bei ihm und dem Angeklagten KfW an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe.

5. Der Angeklagte WW H2+ äie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Entscheidungen zur Schuld- uns Straffrage waren an sich bedenkenfrei. Nach den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sind die Erschwerungsgründe des § 243 StGB und des Rückfalls im

Sinne des § 17 StGB jedoch nur noch allgemeine Strafzumessungsgründe, deren Feststellung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert.

Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten VW und KB müssen aufgehoben werden, weil die seit 1. April 1970 geltenden Strafrahmen gegenüber dem bisherigen Recht teilweise milder sind und nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Angeklagten bei Anwendung des neuen Rechts milder bestraft worden wären. Die Aufhebung der Strafaussprüche umfaßt auch die Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis.

Ferner sind gemäß Art. 86 des 1. StrRG Zuchthausund Gefängnisstrafen, soweit sie nicht aufgehoben werden, in gleich lange Freiheitsstrafen umzuwandeln. Das gilt gemäß Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG in Verbindung mit § 357 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten KW, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Allerdings war der Angeklagte vi nicht an allen Taten des Angeklagten KMllBbeteiligt. Nach der allgemeinen Vor- . schrift des § 357 StPO könnte sich die Erstreckung nur auf die gemeinsam begangenen Taten beziehen (BGHSt 12, 335, 341). Der Senat legt jedoch die Vorschrift des Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes dahin aus, daß, wenn diese Bestimmung überhaupt Anwendung findet, sie in Erweiterung des § 357 StPO für alle gegen Mitangeklagte ausgesprochene Freiheitsstrafen gilt.

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Im übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet.

willns . Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer