Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 28.04.1970 – 4 StR 125/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fr 8% BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 125/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
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wegen Notzucht u.a.
N 6
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Jedoch wird der Urteilssatz, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, wie folgt berichtigt:
Der Angeklagte wird wegen Notzucht unter Einbeziehung der vom Landgericht Bochum mit Urteil vom 26. Juli 1967 (26 KLs 16/67) und vom Schöffengericht Dortmund mit Urteil vom 8. Dezen-
ber 1967 (7 Ls 35/67) verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die von der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum mit Beschluß vom 29. Januar 1968 gebildete Gesamtstrafe wird aufgelöst.
Die Folgen des § 51 5tGB n.F. treten nicht ein.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht unter Einbeziehung von zwei früheren Strafen zu zwei Jahren Gefängnis und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.
Das Landgericht hat die Einzelstrafe von fünf Monaten mit Recht nicht in die Gesamtstrafe einbezogen, da der Angeklagte die Tat - Verletzung der Unterhaltspflicht - erst nach den früheren Verurteilungen begangen hat. Nach § 14 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des 1. StrRG (§ 27 b StGB der Übergangsfassung nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrR@G) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur mehr in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Darüber, daß und warum hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist,
sprechen sich die Urteilsgründe nicht aus. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Zwar lehnt das Landgericht es auch ausdrücklich ab, die Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung auszusetzen, da die Verteidigung der Rechtsoränung eine Strafaussetzung nicht zulasse. Diese nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholende Begründung genügt jedoch nicht. Sie läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen im einzelnen die Verteidigung der Rechtsordnung hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe für eine Tat, die auf ganz anderem Gebiet liegt, als die sonstigen vom Angeklagten begangenen Taten, und ihre Vollstreckung nach der Ansicht des Landgerichts
unerläßlich erscheinen lassen. Auch die Hilfsbegründung, daß die Einzelstrafe von fünf Monaten nur "aus formellen Gründen" nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden könne, trägt die Entscheidung nicht. Für die Anwendung des § 14 StGB n.F. kommt es allein auf die Höhe der Einzelstrafe, nicht auf eine etwa daneben wegen anderer Taten zu verhängende Gesamtstrafe an (vgl. BGH MDR 1969, 1022).
Im übrigen ist die Revision unbegründet. Der Strafausspruch ist jedoch, soweit er bestehen bleibt, nach Art. 95 des 1. StrRG zu berichtigen. Der Urteilssatz ist ferner dahin zu berichtigen, daß nicht die einbezogenen früheren Einzelstrafen, sondern die aus ihnen früher gebildete Gesamtstrafe wegfällt.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal
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