Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 22.04.1970 – 2 StR 615/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
‘2 StR 615/69 URTEIL 22%
in der Strafsache gegen
den Montagearbeiter Hans Peter KB zus OB
Kreis PD, zeboren an EP 19:5 in raum:
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer | als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier vom 12. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe eingezogen.
Die Revision hat Erfolg.
I. Die beiden Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet.
1. Der Verlesung eines Protokolls über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen, der nach dieser Vernehmung verstorben ist, zu Beweiszwecken in der Hauptverhandlung steht nicht entgegen, daß er vor der Vernehmung nicht nach § 163 a Abs. 5 i.V. m. § 52 Abs. 2 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Denn in einem solchen Fall kann die Verlesung der Niederschrift nicht mehr zu dem Pflichtenwiderstreit führen, den das Gesetz dem Angehörigen eines Angeklagten ersparen will (BGHSt 22, 35).
2. Zu einer Belehrung nach § 63 StPO bestand kein Anlaß, da im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers der Zeuge Josef > mit dem Angeklagten nicht verschwägert ist.
II. Das Urteil muß jedoch auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden.
Das Schwurgericht geht zu Gunsten des Angeklagten
davon aus, daß seine Mutter von seinen Stiefvater rechts-
widrig angegriffen worden ist und sich deshalb in einer Situation befunden hat, die sein Eingreifen unter den Gesichtspunkt der Nothilfe rechtfertigen konnte.
Es ist aber der Meinung, daß der Angeklagte, inden er im Hausflur aus 4 m Entfernung mit dem Kleinkalibergewehr einen "grob gezielten" Schuß auf den Oberkörper
des Stiefvaters abgab, die Grenze der erforderlichen Beteiligung überschritten habe. Nach Ansicht des Schwurgerichts hätte es ausgereicht, wenn er dem Stiefvater mit dem Schaft des Gewehres einen Schlag auf
die Schulter versetzt oder auf seine Beine gezielt hätte. Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Schwurgericht hat möglicherweise verkannt, daß der zur Notwehr oder Nothilfe Berechtigte stets das Verteidigungsmittel anwenden darf, welches die sofortige Beendigung des Angriffs sicher erwarten läßt, und daß er nicht zu versuchen braucht, den Angriff zunächst mit weniger gefährlichen Mitteln abzuwehren, wenn er nach den Umständen befürchten muß, daß diese Mittel nicht ausreichen könnten (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1965, 147, 148; 1968, 182, 183; 1969, 23).
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu sagen:
1. Die dem Angeklagten vom Schwurgericht zugestandenen beiden Formen der Abwehr hatten erhebliche Nachteile. Da das Gewehr nur einen Schuß enthielt, bestand bei einem Fehlschuß auf die Beine des Angreifers für den Angeklagten keine Möglichkeit sofortiger weiterer wirksamer Einwirkung. Eine Benutzung des Gewehrs als Schlagwaffe war angesichts der Enge des Flurs und der körperlichen Überlegenheit des Stiefvaters in ihrer Wirkung fraglich. Das Urteil läßt offen, ob das Schwurgericht diese Nachteile ausreichend erwogen hat. Das erscheint vor allem deshalb zweifelhaft, weil nicht erörtert ist, ob der Angeklagte dem Angriff des Stiefvaters auf seine Mutter nicht: schon durch einen Warnruf mit der Androhung der Anwendung von Waffengewalt
hätte begegnen können. In diesem Falle würde der Angeklagte, mit der schußbereiten Waffe in der Hand, sich auch nach vergeblichem Anruf auf jeden Fall in einer besseren Lage als nach einem Fehlschuß auf die Beine oder einem gescheiterten Schlag mit dem Kolben befunden haben. Im übrigen kann die Nichterwähnung dieser Verteidigungsmöglichkeit auch ein Anzeichen dafür sein, daß das Schwurgericht von einer Angriffslage ausgegangen ist, bei der ihm ein solches Eingreifen nicht mehr erfolgversprechend erschien.
2. In der Tat hing die Frage, welches Mittel zur erfolgreichen Abwehr erforderlich war, ob noch ein Anruf genügte oder nur ein Schuß auf den Körper des Angreifers wirksam sein konnte, in erster Linie davon ab, wie weit der Angriff fortgeschritten war. Befand sich der Angreifer noch in einer gewissen Entfernung von seinem Opfer, so mochte der Anruf genügen. Hatte er schon Hand angelegt oder war er unmittelbar im Begriff, dieses zu tun, so konnte der Schuß auf den Körper dls erforderliche Verteidigung gelten. In dem Urteil fehlt es insoweit an einer klaren Feststellung und auch an einer bestimmten Aussage darüber,
wovon das Schwurgericht in Ermangelung einer solchen Feststellung im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist. Es kann unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen werden, daß es die Grundsätze verkannt hat, die hinsichtlich der Erforderlichkeit des Mittels zu beachten sind.
Willms Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer