Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 22.04.1970 – 2 StR 44/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 44/70 URTEIL 22.4

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Heinrich S nn) aus EEE: sn einae SD zevoren 2: GE 1910 ir TEEN

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. wWillms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 aus >

als Verteidiger,

_ Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 24. Juni 1968 wird verworfen. Jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, daß die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Auch die Kosten des Rechtsmittels nebst den weiteren notwendigen Auslagen des Angeklagten

werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Mordanklage freigesprochen, weil es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außer Stande gesehen hat, eine sichere Feststellung dahin zu treffen, daß der Angeklagte sich der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die Revision greift die Beweiswürdigung an. Der Senat hat die Ausführungen hierzu im einzelnen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beweiswürdigung unter keinem Gesichtspunkt aus Rechtsgründen beanstandet werden kann. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat der Senat gemäß § 467 StPO in der seit 1. Oktober 1968 - geltenden Fassung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Willms Kirchhof Müller Baumgarten Meyer