Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 22.04.1970 – 2 StR 108/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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mA BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 108/70 . BESCHLUSS 22V

in der Stra fsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Albert GP aus -aiuEEEEEEe, dort geboren am EEE 1936,

2. den Arbeiter Herbert SD zus <aiEB-GE, zeporen an ED 1933 in vu CE -

Ma, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Graf und Skubisch wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 11. Juli 1969

1. im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte GB des schweren Diebstahls und der Angeklagte SC des Diebstahls schuldig ist,

2. im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten GP wegen eines Verbrechens des fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten SB wegen eines Verbre-. chens des Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der beiden Angeklagten haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Was der Beschwerdeführer G@pzu dem ihm im Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen Fahren ohne Führerschein ausführt, geht fehl, da die Strafkammer durch Beschluß gemäß § 154 a StPO in der Hauptverhandlung die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ausgeschieden hat.

2. Die Überprüfung des Urteils ergibt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schuldsprüche. Dadurch, daß die Strafkammer jeweils eine fortgesetzte Tat angenommen hat, obwohl ein Gesamtvorsatz nach den Urteilsfeststellungen nicht vorliegt, sind beide Angeklagte nicht beschwert. Allerdings hat das Landgericht nicht für jeden Einzelfall dargelegt, wie dieser rechtlich zu würdigen ist, vielmehr nur allgemein erörtert, daß die Diebstähle teilweise mittels Einbruchs oder Gebrauchs eines Nachschlüssels oder Erbrechens von Behältnissen bewerkstelligt wurden. Indessen gefährdet dieser Umstand den Schuldspruch nicht.

Naoh den Urteilsfeststellungen hat der Ängeklagte GG in den Fällen Nr. 9, 13, 14, 20 und 36 der Urteilsgründe sich des schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB alter Fassung wie auch des § 243 Nr. 1 StGB idF des 1. StrRG schuldig gemacht. In den Fällen Nr. 10, 11, 15, 18, 19, 22, 24 und 37 der Urteilsgründe liegt einfacher Diebstahl und im Falle 23 versuchter einfacher Diebstahl vor. Damit ist der Schuldumfang ausreichend abgegrenzt.

| Der Angeklagte SP Hat sich im Falle 23 der Urteilsgründe des versuchten einfachen Diebstahls, im Falle 24 zweier einfacher Diebstähle schüukig gemacht. Soweit eine Beteiligung dieses Beschwerdeführers an dem versuchten Aufbrechen des Kofferraums (Fall 24 letzter Teilakt) in Betracht kommt, hat die Strafkammer ihn offenbar nicht für überführt angesehen (vgl. UA Bl. 31, 32). Wenn sie bei der Strafzumessung (UA Bl. 36) von der Beteiligung an nur

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Zwei Einzeltaten spricht, sind damit ersichtlich die Tat unter Nr. 23 und die unter Nr. 24 zusammengefaßten Tatkomplexe gemeint.

Der schwere Diebstahl ist jetzt nur mehr ein Vergehen. Der Senat mußte daher den Schuldspruch ändern und hat ihn zugleich vereinfacht. Der Strafausspruch gegen beide Angeklagte konnte schon mit Rücksicht auf die neue Vorschrift des § 17 StGB nicht bestehen bleiben, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift den bisherigen Feststellungen nicht ausreichend zu entnehmen sind. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 17 StGB nF nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - ).

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