Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 17.04.1970 – 4 StR 449/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_449/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans-Dieter TOHEEEEN = FO dort geboren am EEE 1343
wegen Unzucht mit einem Kinde
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 26. November 1970, an der teilgenommen
baben:
Senatspräsident Meyer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter MW
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. April 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
En
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
i. Die auf Verletzung des § 63 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl.
Der Angeklagte ist verurteilt worden, weil er vor dem 19. Februar 1968 (14. Geburtstag des Mädchens) wit der damals noch nicht 14 Jahre alten Jutta we geschlechtlich verkehrt hat. Er wurde u.a. freigesprochen, soweit ihm außerdem vorgeworfen worden war, im April 1968 aus Eigennutz der Unzucht des Mädchens mit den Schlosser We) Vorschub geleistet zu haben. Die Mitangeklagte SW, die Mutter von Jutta, wurde dagegen wegen Kuppelei verurteilt, weil sie den geschlechtlichen Umgang ihrer Tochter in April 1968 wit We geduldet hatte. Das Urteil gegen sie ist rechtskräftig. In der Verhandlung gegen beide Angeklagte wurde Frau KON. die Schwester der Mitangeklagten, als Zeugin gehört und vereidigt. Sie hat bekundet, der Angeklagte habe in ihrer Gegenwart eingeräumt, sich an Jutta "herangemacht" zu haben. Ob sie sich auch zu dem Vorwurf der Kuppelei geäußert hat, ist aus dem insoweit
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abgekürzten Urteil (§ 267 Abs. 4 StPO) nicht zu ersehen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die Zeugin darüber belehrt worden, daß sie das Zeugnis verweigern dürfe, nicht auch darüber, daß sie zur Verweigerung des Eides berechtigt sei.
Darauf kann sich der Angeklagte indessen nicht berufen. Es kann dahinstehen,wie zu entscheiden wäre, wenn er entsprechend dem Anklagevorwurf ebenfalls wegen Kuppelei verurteilt worden wäre. Was die ihm jetzt allein noch vorgeworfene Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angeht, hatte Prau KW jedenfalls kein Zeugnis- oder Eidesverweigerungsrecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs wirkt sich das Zeugnisoder das Eidesverweigerungsrecht eines nur wit einem von zwei Angeklagten verwandten Zeugen nur dann zugunsten des anderen Angeklagten aus, wenn gegen beide ein sachlich nicht trennbarer strafrechtlicher Vorwurf erhoben ist (RGSt 16, 154, 155; BGHSt 7, 194). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn gegen mehrere Täter ein gemeinsames Strafverfahren geführt wird. Diese Gemeinsamkeit beruht auf mehr oder weniger willkürlichen Entschließungen und ist jederzeit auflöslich. Notwendig ist, daß materielle Identität der Straftaten vorliegt, daß es sich um sachlich zusammenhängende und nicht nur zufällig witeinander verbundene Straffälle handelt (RGSt 27, 270, 272). Ein solcher Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung bei Teilnahme mehrerer an derselben Straftat (vgi. RGSt 3, 161; 27, 270; RG Rspr. 5, 599, 600; BGHSt 4, 217, 218).
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Auch Diebstahl und nachfolgende Hehlerei sind als sachlich voneinander abhängige Straftaten wit der Folge angesehen worden, daß ein für eine der Straftat bestehendes Verweigerungsrecht auch für die andere gilt (RG Rspr. 5, 239, 240; GA 38, 343; JW 1925, 1002 Nr. 59). In dem von BGHSt 7, 194 entschiedenen Fall hatten schließlich zwei Täter zu demselben tatsächlichen Vorgang falsche Angaben vor Gericht gemacht, so daß die Frage, ob sie die Unwahrheit gesagt hatten, nur einheitlich entschieden werden konnte.
Die Straftaten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten SW sind keine derart voneinander abhängige Straffälle. Die Angeklagten sind wegen Verstoßes gegen verschiedene Strafgesetze, begangen zu verschiedenen Zeiten, verurteilt worden. Der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Taten wird bier auch nicht etwa dadurch hergestellt, daß durch die Unzucht wit einem Kinde, wegen welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, und die später von der Mitangeklagten begangene Kuppelei dasselbe Kind verletzt worden ist. Das ist nur ein äußeres Zusammentreffen. Jede der Straftaten bleibt für sich allein verständlich und kann unbeeinflußt von der anderen verhandelt und entschieden werden. Allein die Tatsache, daß die Zeugin Kl uöglicherweise durch ihre beeidete Aussage die Glaubwürdigkeit des Mädchens bestärkt und damit wittelbar für die Überführung sowohl des Angeklagten als auch ihrer Schwester beigetragen haben kann, stellt keinen sachlichen Zusammenhang der beiden Taten her.
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2. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer die gegen den Angeklagten verhängte Strafe nicht gemäß § 23 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat.
Meyer Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders ist in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Meyer
Spiegel Hürxthal