Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 10.04.1970 – 2 StR 100/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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6 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 100/70 BESCHLUSS AUY

in der Strafsache

gegen

den Hilfsschlosser Wolfgang K GEB zus ven, geboren am 945 in Oldenburg, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Bandendiebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Juli 1969, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch geändert und wie folgt gefaßt:

Der Angeklagte ist des Bandendiebstahls in 27 Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 27 Fällen und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten hat wegen einer Gesetzesänderung zum Teil Erfolg.

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Die Rüge zum Fall II Nr. 1 geht fehl, weil der Angeklagte in diesem Fall nicht verurteilt worden ist. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer zur Sachbeschwerde vorträgt, ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere ergeben die Feststellungen die Voraussetzungen des Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF ebenso wie nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nr, Soweit der Angeklagte sich zugleich des vollendeten oder versuchten Einbruchs- oder Einsteigediebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF = § 243 Nr. 1 StGB nF schuldig gemacht hat, geht dieser in dem Bandendiebstahl auf, so daß der Angeklagte nur wegen Vergehens nach § 244 StGB nF zu verurteilen ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 419/69).

Auch die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB nF liegen vor. Daß dieser nicht mehr in die Urteilsformel aufzunehmen ist (Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -), bat der Senat bei der teilweisen Neufassung des Urteilsspruchs berücksichtigt. Während jedoch die Mindeststrafe für den schweren Rückfalldiebstahl bei Zubilligung mildernder Umstände Gefängnis nicht unter einem Jahr betrug, ist nunmehr für den Bandendiebstahl eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten angedroht (§§ 244 Abs. 1, 17 Abs. 1 StGB nF). Die Strafkammer hat in den Fällen II 2 - 17 und 19 jeweils auf die bisherige Mindeststrafe erkannt und ist bei der übrigen Strafzumessung von der Mindeststrafe ausgegangen. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden,

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daß sie bei Berücksichtigung der neuen Mindeststrafen auf geringere Strafen erkannt haben würde. Daher mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Baldus willms Kirchhof

Baumgarten Meyer