Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 07.04.1970 – 2 StR 119/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A BUNDESGERICHTSHOF

| 2 StR 119/70 BESCHLUSS 74

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Dietrich August S (EEE aus KB dort geboren an EB 1937,

2. den Schlosser Dieter Paul HÜEEED zus x, geboren on ED 940 in vREWTnüringen,

wegen schweren Diebstahls u.a.

eh

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Swp-GEB "irä das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. Juni 1969, soweit es ihn betrifft, |

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 26 Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in einem Falle schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straefkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten Hp wirä ver-

worfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß er

a) in einem Falle des versuchten, in den übrigen Fällen des vollendeten Bandendiebstahls schuldig ist,

b) statt zu Gefänghisstrafen zu Freiheitsstrafen verurteilt ist.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Angeklagten sind in allen Fällen nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB aF verurteilt worden. Auf die Taten ist nunmehr § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF anzuwenden. Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 3. April 1970 (2 StR 419/69) entschieden hat, kann eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF auch aus zwei Mitgliedern bestehen. Zusätzlich vorliegende Erschwerungsgründe nach § 243 StGB; nF gehen in dem Vergehen des Bandendiebstahls auf. Bei der Anwendung des § 17 StGB sind die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in die Urteilsformel aufzunehnen (Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Sin - GE nu3 aufgehoben werden, weil der bei Ablehnung mildernder Umstände bisher geltende Strafrahmen erheblich strenger war als der Strefrahmen nach neuem Recht, und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte bei Anwendung des neuen Rechtes milder bestraft wor-

' den wäre.

Die weitergehende Revision des Angeklagten

SCHE und die Revision des Angeklagten HB sinä offensichtlich unbegründet.

Baldus . Willus . Müller

Baumgarten Meyer

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