Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 07.04.1970 – 2 StR 110/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 wur

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 110/70 BESCHLUSS 7%

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Adolf UCEEEB aus WERD : EEE, geboren am MUMENEEEED 1955 ir DEEMEEEEEED, Kreis FOHEEED-

WEB zu: zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis A StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 28. August 1969

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen schweren Diebstahls verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht in Landau/Pfalz zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten, teils gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1.) Zum Schuldspruch ist die Auffassung der Strafkamner, daß die einzelnen Handlungen des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang stünden, unzutreffend. Insoweit fehlt es, wie die Feststellungen eindeutig ergeben, an dem erforderlichen Gesamtvorsatz des Angeklagten (vgl. BGHSt 1, 313). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die Wegnahme von Gegenständen aus den gestohlenen Kraftwagen kann nicht, wie die Strafkammer meint, als jeweils gesonderter Diebstahl gewertet werden, da nicht festgestellt ist und nach den gegebenen Umständen auch nicht mehr festgestellt werden kann, daß sich der Angeklagte zunächst nur die Kraftwagen als solche, nicht aber damit zugleich auch die darin enthaltenen Gegenstände zugeeignet hat.

2.) Der Strafausspruch kann schon mit Rücksicht auf die neue Vorschrift des § 17 StGB mit dem für den Angeklagten im Vergleich zu § 244 Abs. 1 StGB aF günstigeren Strafrahmen nicht bestehen bleiben. Ob die Voraussetzungen des § 17 StGB erfüllt sind, ist in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen. Daß bei Anwendung des § 17 StGB die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter'" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind, hat der Senat bereits in der Sache 2 StR 47/70 vom 3. April 1970 entschieden.

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3.) Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.

Baldus Wwillms Müller

Baumgarten Meyer