Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.04.1970 – 2 StR 114/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 114/70 BESCHLUSS 3%

in der Strafsache

gegen

den Steinmetz Helmut S EB zus HN : 22: , dort geboren am EEE 945, ZZ

wegen schweren Diebstahls u.a.

7

‚Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 2. Dezember 1969 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen | Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der. Angeklagte |

a) nicht des schweren Diebstahls in drei Fällen, sondern des Diebstahls unter Mitführung einer Waffe in einem Fall und des schweren Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist, .

b) statt zu Gefängnisstrafen zu Freiheitsstrafen verurteilt ist.

Gründe: Der Angeklagte hat im ersten Fall unter Mit-

‚führung eines Messers mittels Einbruchs gestohlen. Es liegt der Tatbestand des § 244

Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Der Erschwerungsgrund. nach § 243 Nr. 1 StGB (Einbruch) wird konsumiert (2 StR 419/69 vom 3. April 1970).

Baldus willms Kirchhof

Müller Baumgarten