Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 03.04.1970 – 2 StR 114/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 114/70 BESCHLUSS 3%
in der Strafsache
gegen
den Steinmetz Helmut S EB zus HN : 22: , dort geboren am EEE 945, ZZ
wegen schweren Diebstahls u.a.
‚Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 2. Dezember 1969 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen | Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der. Angeklagte |
a) nicht des schweren Diebstahls in drei Fällen, sondern des Diebstahls unter Mitführung einer Waffe in einem Fall und des schweren Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist, .
b) statt zu Gefängnisstrafen zu Freiheitsstrafen verurteilt ist.
Gründe: Der Angeklagte hat im ersten Fall unter Mit-
‚führung eines Messers mittels Einbruchs gestohlen. Es liegt der Tatbestand des § 244
Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Der Erschwerungsgrund. nach § 243 Nr. 1 StGB (Einbruch) wird konsumiert (2 StR 419/69 vom 3. April 1970).
Baldus willms Kirchhof
Müller Baumgarten