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BGH Beschluss vom 02.04.1970 – 4 StR 56/70

4. Strafsenat

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FAR Au

BUNDESGERICHTSHOF

A _stR 56/70 | BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Uhrmacher Oswald TEE aus riD- EEE» geboren am :907 ir EEE. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Ok-

tober 1969 im Strafausspruch wit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen und wegen öffentlicher Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 4. März 1970 zutreffend ausgeführt hat, zum Schulädspruch offensichtlich unbegründet,

Nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht wären auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Nach Art. 1 Nr. 6, Art. 105 Nr. 1 des 1. StrRG ist jedoch § 20 a StGB am 1. April 1970 außer Kraft getreten. Eine Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist daher nicht mehr zulässig. Diese Gesetzesänderung zu Gunsten des Angeklagten ist auch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 a StPO).

Das Urteil war deshalb im gesamten Strafausspruch auf- :zuheben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß nach § 42 e StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 18.des 1. StrRG die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mehr zulässig ist.

Meyer Börtzler Mayr Müller i Hürxthal