Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 24.03.1970 – 2 StR 627/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
, stR_621/69 BESCHLUSS
Va
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl S ED zus TEE, dort geboren am EEE 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u.8.
ir
' Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. März 1970 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten von 3, Februar 1970, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Ilandgerichts in Trier vom 2. Oktober 1969 sowie gegen die Versäumung der Frist zur An- .bringung des Wiedereinsetzungsgesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, „wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte hat gegen das vorbezeichnete Urteil am 6. Oktober 1969 Revision eingelegt, jedoch nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 15. Oktober 1969 nicht innerhalb eines Monats (§ 345 StPO) die Revisionsamträge und ihre Begründung angebracht. Das Landgericht hat deshalb . sein Rechtsmittel mit Beschluß vom 28. November 1969 als ‚unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat darauf am 5. Februar 1970 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Wittlich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl wegen Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision wie wegen Versäumung der Frist zur Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung gestellt und zugleich die Revisionsbegründung nachgeholt,
. ‚Die Anträge des Angeklagten scheitern schon daran, daß ihm gegen die Versäumung der einwöchigen Frist zur An-. bringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung (§ 45 StPO) gegen
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die Versäumung der Begründungsfrist keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Er hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, daß er an der Einhaltung dieser Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist. Nach seiner eignen Darstellung wußte er schon am 17. November 1969, daß sein Verteidiger keine Revisionsbegründung eingereicht hatte, und konnte er von diesem Tage ab auch nicht mehr damit rechnen, daß der Verteidiger dies noch nachholen werde. Er hätte deshalb, da ihm die Fristversäumnis von da ab bekannt war, mit seinen Bemühungen, auch ohne den Verteidiger dem Verfahren Fortgang zu geben, nicht zuwarten dürfen, bis ihn der Beschluß der Strafkammer über die Verwerfung Seines Rechtsmittels am 1. Dezember 1969 zugestellt wurde. Hiernach hat er also nicht durch einen unabwendbaren Zufall, sondern durch eigenes Verschulden die Frist des § 45 StPO versäumt. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist in jeder Richtung unzulässig.
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