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BGH Beschluss vom 23.03.1970 – 2 StR 619/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 619/69 BESCHLUSS 13%

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Maria JB zevorene Re, aus veiES- (EEE. geboren am. GEREEEND ı > in ve

wegen Totschlags u.a.

fr

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 23. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz vom 7. März 1969, soweit es sie betrifft, geändert und wie folgt neu gefaßt:

l.

Die Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen Totschlags : zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Ihr werden auf die Dauer von vier Jahren

die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.

; Soweit die Angeklagte verurteilt worden ‚ist, hat sie die sie betreffenden Kosten

des Verfahrens zu tragen. Soweit sie frei-

gesprochen ist, fallen die Kosten des Ver-

. fahrens und die ausscheidbaren notwendigen

Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur last. | Be

Die weitergehende Revision wird verworfen.

HIT. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der der

. Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

" fällt der- Staatskasse zur last.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und wegen Totschlags zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Gefängnis

' verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf

die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Revision der

Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. u

2 Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ihres Kindes Josef kann nicht bestehen bleiben. Die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ist verjährt. Das Kind ist nach den Feststellungen am

25. November 1959 gestorben. Aus den Akten (Bl. 146 R)

ist zu ersehen, daß die erste auf Verfolgung wegen der Tötung dieses Kindes gerichtete richterliche Handlung

am 4. November 1966, also nach Ablauf der fünfjährigen

Verjährungsfrist, vorgenommen worden ist. Die Angeklagte kann somit nicht wegen fahrlässiger Tötung bestraft

werden. Dies führt hier, weil das Verfahren gegen die “Angeklagte wegen eines schwereren Delikts - nämlich wegen Verletzung der Obhutspflicht mit Todesfolge _ ‚(Verbrechen nach den §§ 223 b, 226, 56 StGB) - eröffnet worden ist, nicht zur Einstellung wegen des Verfahrens-

hindernisses der Verjährung. Vielmehr muß die Angeklagte,

nachdem das Schwurgericht eine böswillige Pflichtver-

'letzung im Sinne des § 223 b StGB ohne Rechtsirrtun

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verneint hat, freigesprochen werden (vgl. BGHSt 1, 231; 7, 256, 261). Diese Entscheidung hat gemäß § 354 StPO der erkennende Senat selbst zu treffen.

3, Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis wegen Totschlags und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte richtet, ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

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