Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 23.03.1970 – 2 StR 343/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 343/69 BESCHLUSS 13.3,

in der Strafsache

gegen

l. den Maschinenschlosser Heinz Ku vs MED aus WEB, geboren am N 1932 in V-

Saale, zur Zeit in anderer Sache in Straf- & y

2. die Serviererin Elke Elisabeth C ‚ geborene L aus N ‚„ dort geboren

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1970 gemäß § 349 Ats. 2 vis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten MB und CE «iri das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 19. März 1968, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Durch Urteil vom 19. März 1958 - die Urteilsurschrift ist zulässigerweise berichtigt durch Beschluß vom 4. August 1969 - ist der Angeklagte Mi a1s gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen . versuchten schweren Riückfalldiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-23/2-str-343-69#rd_4

Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden, Außerdem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen

worden, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen die Angeklagte Cu hat die Strafkammer wegen Begünstigung eine Gefängnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen. Die Revisi-. onen der beiden Angeklagten haben zum Teil Erfolg.

Die Überprüfung der Schuldsprüche ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat den Angeklagten Mn in allen Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und einen allgemeinen Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten bejaht. Damit ist jedoch nicht vereinbar, das der Angeklagte sich wie im Urteil ausdrücklich festgestellt wird, nur an den letzten Diebeszügen der Bande unter dem Druck der übrigen Bandenmitglieder beteiligte (UA Bl. 16, 37). Dieser Widerspruch ist aus dem Urteilsinhalt nicht zu lösen.

Der Strafausspruch gegen die Angeklagte Cu konnte keinen Bestand haben, weil nunmehr Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur mehr ausnahmsweise verhängt werden sollen (§ 27 b in der Fassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Strafrechtsreforngesetzes vom 25. Juni 1969 - BGB1 I 645, demnächst § 14 StGB nF).

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