Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 19.03.1970 – 4 StR 37/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
143, dh
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR _ 37/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinz Gustav J EEE, geboren am ii 1342 in su.
den Arbeiter Peter K CB aus Ruhr, geboren am EEE 1940 in Ostpr.,
den Bergmann Karl-Heinz Kr GE, zeboren er |
den Arbeiter Walter P ,‚ geboren am CE 3:2 in Westpr.,
-— die Angeklagten zu 1, 3 und 4 sind zur Zeit in anderer Sache untergebracht -
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten in der Sitzung vom 19. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten K r EEE
II.
wirä das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 1969 im Strafausspruch aufgehoben, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 4 (Wohnung TEE una 5 (Badeanstalt) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Feststellungen über die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Kr p1eipen jedoch bestehen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über
die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Kran zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Krause verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten J GE : KO 5 7 EEE werien verworfen.
Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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1. Die Entscheidung entspricht im wesentlichen dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1970, dessen Gründen der Senat beitritt.
2. Bei der Strafzumessung für den Angeklagten Kram ist dem Landgericht jedoch ein Versehen unterlaufen. Die Gesamtstrafe hat das Landgericht mit 10 Monaten Gefängnis bemessen, Dabei sollen nach den schriftlichen Urteilsgründen die Einzelstrafen für die Fälle 4 (Wohnung Teschner) und 5 (Badeanstalt) je 10 Monate Gefängnis betragen, wozu noch die Einzelstrafen für die Fälle 1,
2 und 3 (zweimal je 1 Monat und einmal 2 Monate Gefängnis) kommen. Offensichtlich beruht die Angabe dieser zweimal 10 Monate - wobei dann gemäß § 75 StGB die Gesamtstrafe nicht ebenfalls 10 Monate Gefängnis hätte betragen können - auf einem Versehen. Das ergibt sich auch aus einen Vergleich mit den Einzelstrafen des Angeklagten Kg:
der ebenso wie Kr in den Fällen 4 und 5 beteiligt
war. Für ihn hat das Landgericht in diesen beiden Fällen je 9 Monate Gefängnis ausgesprochen, obwohl es ihn, bei dem zudem im Gegensatz zu Kr die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind, als voll verantwortlich beurteilt hat, während es Kr die erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zugute gehalten hat. Das Landgericht hat keine Gründe angeführt, die bei Kr für die Fälle 4 und 5 in stärkerem Maße strafschärfend
in die Waagschale fallen könnten als bei Karasch. Demgemäß hat das Landgericht auch in den Fällen 1 und 2, in denen ebenfalls KB und Kr beteiligt waren, die
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Einzelstrafen für Kr erheblich niedriger bemessen als für Karasch. Die Einzelstrafen des Angeklagten Kr für die Fälle 4 und 5 müssen daher neu festgesetzt werden. Von der versehentlich zu hohen Bemessung der beiden Einzelstrafen werden die Feststellungen über das Vorliegen, die Art und den Umfang der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Kr nicht berührt; diese Feststellungen können daher bestehen bleiben
(BGHSt 14, 30, 34 ff). Ebensowenig erstreckt sich das Versehen auf die Einzelstrafen für die Fälle 1, 2 und 3. Jedoch hat der vorläufige Wegfall zweier Einzelstrafen die Aufhebung auch der Gesamtstrafe notwendig zur Folge.
Meyer Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal