Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 18.03.1970 – 2 StR 13/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR 13/70 BESCHLUSS Ay»

in der Strafsache

gegen

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dieser Sache in Untersuchungshaft,

. wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. März 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, diese jeweils in Tateinheit begangen mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, hat im Strafausspruch Erfolg.

Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Dagegen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hält einen Strafrahmen von zwei

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Jahren bis zu 15 Jahren Zuchthaus für gegeben (UA Bl. 33). . Die Mindeststrafe für die einfachen Rückfalldiebstähle beträgt jedoch auch bei Anwendung des § 20 a StGB nur ein Jahr Zuchthaus (§§ 244 Abs. 1, 20 a StGB). Da für die beiden einfachen Rückfalldiebstähle in den Fällen 1 und 3 eine Zuchthausstrafe von je zwei Jahren, die nach Ansicht der Strafkammer die Mindeststrafe war, ausgesprochen worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die falsche Rechtsansicht der Strafkammer auf die Strafaussprüche ausgewirkt hat. Dieser Fehler kann auch die Strafe im Falle des schweren Rückfalldiebstahls beeinflußt haben. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Willms Kirchhof Sanders Müller Baumgarten