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BGH Urteil vom 12.03.1970 – 4 StR 9/70

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 4 StR_9/70 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Landarbeiter Joachim WEB zu: ZEEB-MED, geboren ar ED 1944 in HE Ost pr. ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler

Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt us >: EEE,

als Verteidiger,

Justizangestellter WM als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht

Paderborn vom 28. Oktober 1969 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen im Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. |

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen derselben Straftat zu derselben Strafe verurteilt und wiederum seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

j

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen dieses Urteil mit zwei Aufklärungsrügen und mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht keinen Sachverständigen darüber vernommen hat, ob der Angeklagte mit dem von ihm benutzten Stecheisen wuchtig zugestoßen hat.

Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte der vor ihm gehenden Annetraud oO |] unversehens,

ohne daß das Mädchen etwa durch Abwehrbewegungen den Angeklagten irritierte, mit dem Stecheisen dermaßen in den Rücken stieß, daß das zwar scharfe, aber vorne etwa 1 cm breite und also nicht spitze Eisen durch den schweren Wintermantel und die übrige Kleidung ca. 3 pis 4 cm tief in den Brustraum eindrang. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht aus eigener Sachkunde davon spricht, der Stoß sei mit "Wucht" ausgeführt worden. In der Begründung der Revision gegen das erste Urteil des Schwurgerichts hatte der damalige Verteidiger selbst davon gesprochen, daß "Stecheisen im Gegensatz zu spitzen und schmalen Stichwaffen nicht dazu geeignet sind, tief einzudringen". Wenn das Eisen gleichwohl tief eingedrungen ist, kann dies eben nur auf der Wucht des Stoßes beruhen. Einen Sachverständigen hierüber zu hören, brauchte sich dem Schwurgericht um so weniger aufzudrängen, als in der neuen Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch der Verteidiger die schon im ersten Urteil angenommene "Wucht" des Stoßes in Abrede gestellt und nicht die Anhörung eines Sachverständigen hierzu beantragt hat.

2. Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und überhaupt seiner "Persönlichkeitsstruktur" sowie dazu, ob im Hinblick auf die Veranlagung des Angeklagten seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt von der öffentlichen Sicherheit erfordert wird, hat das Schwurgericht den Leitenden Medizinaldirektor Dr. JB vernommen, der zur Erstattung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens berufen ist. Welche Maßnahmen ein psychiatrischer

Dr

Sachverständiger bei der Untersuchung des Angeklagten anwenden und wie, besonders in welchem Umfang, er die Fragen und Antworten in seinem schriftlichen Gutachten festhalten soll, ist grundsätzlich seinem eigenen Ermessen überlassen. Das Urteil des Tatrichters beruht im übrigen nicht auf den schriftlichen Äußerungen eines Sachverständigen, sondern auf seinen mündlichen Bekundungen in der Hauptverhandlung, zu denen ihm von den Verfahrensbeteiligten Fragen gestellt und Vorhaltungen gemacht werden können. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem schriftlichen Gutachten des Dr. JB una den Bekundungen, die er dem angefochtenen Urteil zufolge in der Hauptverhandlung gemacht hat, ist zudem nicht ersichtlich. Zur Feststellung des Sachverhalts, und zwar sowohl des äußeren Tatgeschehens als auch der Vorstellungen des Angeklagten, ist allein der Tatrichter berufen (§ 261 Zur Frage, ob der Angeklagte - sofern er nur überhaupt, wenn auch vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) zurechnungsfähig war - bei seiner Tathandlung den Tötungsvorsatz hatte, durfte sich der Sachverständige zwar äußern. Dabei werden die Zuverlässigkeit des. Sachverständigen und seine Sachkunde nicht allein dadurch zweifelhaft, daß er auf Grund seiner in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke seine ursprüngliche Auffassung über diesen letztlich nicht seiner Beurteilung verbindlich unterworfenen Punkt möglicherweise geändert hat. | Zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen war das Schwurgericht nach dem Grundgedanken des § 244 Abs. 4 StPO jedenfalls nicht von Amts wegen verpflich-

StPO).

tet. Unmittelbar gilt diese Vorschrift nur, wenn ein entsprechender Beweisamtrag gestellt wird. Das ist nicht geschehen.

Mit der Behauptung, Dr. JB have in einer einen anderen Täter betreffenden und bei einem anderen Gericht anhängigen Sache einmal ein unrichtiges Gutachten erstattet, kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie behauptet nicht einmal, daß das Schwurgericht von diesem angeblichen Fehlgutachten Kenntnis gehabt habe oder auch nur hätte haben müssen. Dann kann aber dieses angebliche Fehlgutachten für das Schwurgericht kein Anlaß zu einer weiteren Aufklärung gewesen sein.

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts

ist Annetraud RB äurch den Stoß mit dem Stechei-

sen lebensgefährlich verletzt worden. Das Schwurge— richt hat sich davon überzeugt, daß das Mädchen "ohne rasche ärztliche Hilfe (die nicht vom Angeklagten veranlaßt worden ist) die Folgen des Stoßes nicht hätte überstehen können" (UA S. 7 oben). Es hat auch die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte bei Ausführung dieses Stoßes mindestens den bedingten Tötungsvorsatz hatte (UA S. 6). Diese Überzeugung hat es aus der Art des Tatwerkzeugs, der Wucht des Stoßes (hierzu oben Nr. I 1) und aus dem Umstand. gewonnen, daß der Angeklagte den Stoß gezielt mitten in den Rücken des Mädchens, knapp neben die Wirbelsäule, ausgeführt hat.

Diese Erwägungen halten sich im Rahmen des dem Tatrichter durch § 261 StPO eingeräumten freien tatrichterlichen Ermessens; sie lassen keinen Denkfehler erkennen.

Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, daß der Angeklagte "in geschlechtlicher Erregung" auf das Mädchen eingestochen hat, "um dann mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben zu können" (UA S. 4). Der Versuch des Mordes - und nicht nur des Totschlags - ist damit einwandfrei dargetan.

Bei seiner Entscheidung hierüber hat das Schwurgericht die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der gebotenen Gründlichkeit geprüft. Es hat sich davon überzeugt, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines Schwachsinns erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB), daß aber seine Schuldfähigkeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB völlig ausgeschlossen war.

2. Der Angeklagte wollte, wie das Schwurgericht ebenfalls festgestellt hat, von vornherein nur einmal auf das Mädchen einstechen (UA S. 4). Ein Rücktritt vom Versuch kommt daher nicht in Frage. Das hat der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil ausgesprochen (UA S. 6, Nr. 1).

3. Die Strafzumessung kann gleichfalls nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Insoweit hat auch die Revision keine Beanstandungen im einzelnen erhoben.

4. Schließlich hält es der rechtlichen Nachprüfung auch stand, daß das Schwurgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.

Hierbei ist das Schwurgericht nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei seiner im Jahre 1966 begangenen Gewalttätigkeit gegenüber der Ehefrau seines damaligen Arbeitgebers, wegen welcher er durch Urteil vom 12. Mai 1967 bestraft wurde (UA S. 2/3), aus seinem Geschlechtstrieb heraus gehandelt habe. Dazu steht nicht in Widerspruch, daß sich nach der mit der Auffassung des Sachverständigen übereinstimmenden Überzeugung des Schwurgerichts bei dem Angeklagten "auf Grund seines Schwachsinns ... auf charakterlicher Basis Agressionstendenzen" entwickelt haben, die sich -— wie der jetzt zur Aburteilung stehende Fall zeigt - "besonders auf sexuellem Gebiet gegenüber Frauen auswirken" (UA S. 8/9). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist auf Grund der "Persönlichkeitsstruktur" des Angeklagten "mit hoher Wahrscheinlichkeit mit neuen derartigen Taten zu rechnen". Mit diesen "neuen derartigen Taten" meint das Schwurgericht Gewalttätigkeiten irgendwelcher Art, die aus den "entwickelten Agressionstendenzen" entspringen können, mögen sie nun -— wie in dem jetzt zur Aburteilung stehenden Falle - "besonders" auf sexuellem Gebiet liegen oder - wie schon in dem ersten Fall -— auch auf anderen Gebieten.

Es ist nicht ersichtlich, wie vor den nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch nach der Verbüßung der Strafe vom Angeklagten auf Grund seiner Persönlich-

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keitsstruktur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewalttätigkeiten die Öffentlichkeit anders gesichert werden könnte als durch die Anstaltsunter-

bringung. Auch die Revision hat keinen anderen Weg

aufzeigen können.

Meyer Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal