Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 12.03.1970 – 2 StR 421/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 421/69 . BESCHLUSS AU>3. |

in der Strafsache gegen

1. den Tankwart Hans Heinrich K m aus

TOD, ze boren an 1939 ir 1 EEE, Kreis Ti ,

2. den Vertreter Erich A I) aus 7. geboren an WD ' 935 ir " ostpreusen,

wegen Notzucht u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten KM» wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Januar 1969 dahin geändert, daß die Einziehung des Wohnwagens

- Herstellungswerke WeEB-Werke Franz KDD :& Co. KG, Typ WAB, Prüfzeichen

H - 1003 - entfällt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten KO und die Revision des Angeklagten AED werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Schuldspruch und eigentlicher Strafausspruch zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Jedoch kann die Einziehung des Wohnwagens keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 40 StGB nicht gegeben sind. Die Sperrung der Tür durch den innen angebrachten Verschlußhaken diente ersichtlich nicht dazu, dem schon durch körperliche Gewaltanwendung wehrlosen Opfer die Fluchtgelegenheit abzuschneiden und eine Nothilfe durch andere

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Personen zu verhindern. Nur unter dieser Voraussetzung könnte hier überhaupt an eine Verwendung

oder Bestimmung des Wohnwagens als Tatwerkzeug zu denken sein.

Senatspräsident Dr. Baldus willms Kirchhof ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben

Willms

Müller Baumgarten