Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 10.03.1970 – 5 StR 648/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
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wegen Betruges u.a.
.- 2.-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat’ auf: Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10.März 1970 auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7.November 1969 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückgegeben.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt führt aus:
"Ein Fall der Vorlegungspflicht ist nicht mehr gegeben. Die Rechtsfrage, ob sich die Anfechtung einer Sachentscheidung mit der Berufung oder Revision notwendigerweise auch auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils erstreckt, ist inzwischen durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 5.Dezenber 1969 - 4 StR 480/69 - (NJW 1970,288) im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden worden. In diesem Beschluß ist ausgeführt, daß sich eine Revision gegen das Urteil des Tatrichters nicht auf die Kostenund Auslagenentscheidung erstrecken kann, während das Kammergericht die Rechtsauffassung vertreten hatte, eine in vollem Umfange eingelegte Berufung oder Revision erstrecke sich auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils und § 464 Abs.3 Satz 1 StPO habe für diesen Fall keine Bedeutung".
on 3. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen. Sarstedt _ Schmidt _ Schmitt
Börker Fleischmann