Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 10.03.1970 – 5 StR 27/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Liesbeth N u zeborene Neu aus BEE, dort geboren zn in 1913,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.März 1970, an der teilgenommen haben:
. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwa)t Dr up
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > us mm
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär um
' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin von 10.0ktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, Bu
- Von Rechts wegen -
3.
Gründe§
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tat die Angeklagte in das schon zubereitete Mittagessen ihres Ehemannes 5 bis 6 Tropfen "E 605 forte", um. ihn zu töten. Ihr Beweggrund hat sich nicht aufklären lassen. Der unmittelbare Anlaß war jedenfalls geringfügig. Nachdem der Ehemann einen halben Eßlöffel voll zu sich genommen hatte, äußerte er Verwunderung über den bitteren Geschmack und über das Aussehen des Essens. Seine Bedenken suchte die Angeklagte zu zerstreuen, damit er weiter aß. Er nahm aber nur noch einen zweiten halben Eßlöffel voll. Nach etwa einer halben Stunde bekam er sehr starke Schmerzen und verlor schließlich das Bewußtsein, Die Angeklagte holte ihren Bruder. Dieser rief sofort die Feuerwehr herbei. Als. der Ehemann der Angeklagten im Krankenhaus: eintraf, bestand allerhöchste Lebensgefahr. Die Angeklagte sagte den Ärzten, er habe wahrscheinlich einen Herzanfall. Infolge sofortiger Injektion von Atropin war die Lebensgefahr nach 48 Stunden beseitigt. Die Vergiftung war äußerst schwer. Die Rettung "grenzte an ein Wunder".
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu sieben. Jahren Zuchthaus verurteilt. |
Ihre Revision bemängelt mit Recht die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 StGB verneint.
1. Entgegen seiner Ansicht hatte die Angeklagte schon dadurch, daß sie dem Opfer das Essen vorsetzte, alles getan, was sie selbst nach ihrer Vorstellung zu unternehmen hatte, um den Erfolg herbeizuführen. Ihr Versuch war also bereits beendet. Daran ändert sich nichts durch ihre Annahme, ihr Ehemann habe für ihren Zweck noch nicht genug gegessen und werde sich dazu von ihr nicht bewegen lassen.
Der Revision ist also darin beizupflichten, daß die Frage des Rücktritts nicht nach der Nr.1, sondern. nach der Nr.?2 des § 46 StGB zu beurteilen ist.
2. Das Schwurgericht verneint hilfsweise auch einen Rücktritt vom beendeten Versuch mit der Begründung, die Angeklagte habe nichts getan, um durch eigene: Tätigkeit den Tod ihres Ehemannes abzuwenden. Es. reiche nicht aus, daß sie ihren Bruder verständigt und damit letztlich die Einlieferung des Opfers in das. Krankenhaus ermöglicht habe. Sie habe dort verschwiegen, daß sie dem Manne Gift gegeben . hatte. Der Arzt habe daher keine sichere Diagnose stellen und keine "gezielte" Behandlung einleiten können. Nur weil er auch ohne Kenntnis von der schweren Vergiftung Atropin injiziert habe, sei der Kranke gerettet worden.
Diese Erwägungen können von Rechtsirrtum beeinflußt sein. Es genügt, wenn sich erstens nicht ausschließen läßt, daß die Angeklagte ihren Bruder herbeiholte, damit er die Rettung ihres Ehemannes veranlasse, und wenn zweitens nicht bewiesen werden kann, daß sie mit ihren falschen Angaben im Krankenhaus ihren früheren Tötungsvorsatz in mindestens bedingter Form weiterverfolgte.: Über beide Punkte trifft das Schwurgericht keine klaren Fest- . stellungen.
a) Aus seinen Worten, die Angeklagte sei aus "Angst vor den Auswirkungen ihrer Tat" zu ihrem. Bruder gelaufen, . geht nicht, wie der Bundesanwalt meint, mit hinreichender Sicherheit hervor, sie habe nur befürchtet, in Verdacht zu geraten, wenn sie den Todeskampf ihres Ehemannes in der Wohnung untätig ansähe und ihn hilflos sterben ließe. Auch sein Tod kann vielmehr mit den "Auswirkungen ihrer Tat gemeint sein, vor denen sie Angst hatte, die sie also
abwenden wollte. ‘Dann wäre die Besorgnis, sonst bestraft _ zu werden, unerheblich für die Straflosigkeit des Versuchs. Der Bundesanwalt stützt seine soeben wiedergegebene Deutung des Urteils darauf, daß die Angeklagte die Giftdosis
nach den Feststellungen nicht größer bemessen hatte, "weil sie vermeiden wollte, daß ihr Ehemann sofort nach dem
Genuß des vergifteten Rotkohls noch in der Wohnung starb und’ dadurch ein Verdacht gegen sie entstand. Dies reicht dem Senat aber nicht aus, um ohne eindeutige Feststellungen des Tatrichters dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, die gleichen Gründe hätten die Angeklagte auch nach der Tat geleitet, als sie die furchtbaren Wirkungen sah. Das Urteil in dieser Weise auszulegen, ist um so weniger angängig, als die Angeklagte nach seinem Inhalt an einem hirnorganischen Abbau leidet, ihre Persönlichkeit verflacht und ihre Kritikfähigkeit stark herabgesetzt ist (§ 51 Abs.2 StGB).
b) Im Krankenhaus erkannte die Angeklagte nach den Worten des Urteils "den desolaten Zustand" ihres Ehemannes "und ging davon aus, daß er sterben würde". Das Schwurgericht schließt nicht erkennbar aus, daß sie glaubte, der Tod werde sowieso eintreten, auch wenn sie den Ärzten die Wahrheit sagte. Es schreibt, "daß sie die unwahren Angaben aus Furcht vor Strafe machte, stellt aber nicht fest, daß sie zugleich mit dem mindestens bedingten Vorsatz handelte, dadurch den Tod des Opfers zu fördern. Dies 1§ 8t sich insbesondere nicht dem - als Strafzumessungsgrund übrigens rechtlich bedenklichen - Satz entnöhnen,
sie habe im Krankenhaus nichts getan, den nahen, wahrscheinlichen Tod des Opfers abzuwenden.
Sarstedt Schmidt Schmitt Dr.Börker Fleischmann