Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 10.03.1970 – 1 StR 61/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_ 61/70 BESCHLUSS
PAR %
in der Strafsache
gegen
‘1. den Hilfsarbeiter Günter x EEE aus SC, dort geboren an WB. IB 1939,
2. den Hilfsarbeiter Dietmar DD EEE aus AED, seboren am. MEEM 1947 in vi,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 10. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 5 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten und DEEEEEEB wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 1969
a) im Schuldspruch - auch gegenüber dem mitverurteilten Günter seuEB - dahin geändert, daß die drei Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. in Tateinheit mit Verbrauchsmittelentwendung verurteilt werden,
b) gegenüber den Beschwerdeführern KO und DEE im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Insoweit (I b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
(A
- 3 -
Gründe§
Nach den nicht angreifbaren Feststellungen haben die Angeklagten, die kein Geld hatten - im Wege der Arbeitsteilung -, einen Einbruch in den Kiosk begangen, um dort Brauchbares zu stehlen. Entwendet wurden jedoch nur 2 Flaschen Wein und ein Taschenfläschchen Schnaps im Gesamtwert von 22,- DM. Bevor der allein in den Kiosk eingedrungene Angeklagte DB dazu kam, dort nach Weiterem, insbesondere nach Geld zu suchen, mußten die Angeklagten infolge des Auftauchens von Fassamten fliehen. Es liegt daher versuchter schwerer Diebstahl i. R. in Tateinheit mit Verbrauchsmittelentwendung (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) vor (BGHSt 21, 244, 245; Pfeiffer-Maul-Schulte, Anm. 15 zu § 243 StGB). Strafantrag nach § 370 Abs. 2 StGB ist rechtzeitig gestellt (Bl. 1 a, 48 d.A.). Der Schuldspruch war somit gegenüber den Angeklagten und auch bei dem Mitverurteilten Günter SEM (S 357 StPO) entsprechend zu ändern. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da sich die Angeklagten nicht anders hätten verteidigen können (vgl. auch Bl. 48 d.A. und die Anträge der Verteidiger: Bl. 56, 57 d.A.; S. 7, 15, 16 der Verhandlungs-Niederschrift).
Die Änderung des Schuldspruchs wirkt sich bei Günter SED auf die gegen ihn verhängte Strafe ersichtlich nicht aus (1 Jahr und zehn Monate Gefängnis unter Einbeziehung früher erkannter Einzelstrafen).
Jedoch war bei den Beschwerdeführern Ka und DEEEEEB der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Ihre weitergehenden Revisionen waren dagegen zu verwerfen.
Pfeiffer Seibert Loesdau
Pikart Zipfel