Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 10.03.1970 – 1 StR 518/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 518/69 BESCHLUSS
1.
2.
3.
in der Strafsache gegen
den Kfz-Mechaniker Konrad EB aus 7
geboren am EB. EB 1944 in De, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Hilfsarbeiter Franz Si EEEEB aus Degi-SB, üort geboren an @. GEEEB 1952,
den Automechaniker Heinz R @EEEEEEED zus Degi-WEB, ort geboren am &B. GEB 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Betriebsschlosser Ludwig 5 i MMEEEEEMB- aus DegB-GEM, dort geboren an. EEE 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Malergehilfen Rudolf Sch EEE zus ACH: geboren am W. EEE 1950 in CB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
den Schlosser Ludwig S END aus DENE: geboren am DB. EEE 1949 in Do, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
den Hilfsarbeiter Werner E BEER aus Dei, dort geboren an. EB 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht, schweren Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 10. März 1970 einstimmig beschlossen:
1.
Die Revisionen der Angeklagten Konrad EB, Franz SIR, REM, Ludwig Si@iiD, SchB und SEEMEER gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 13. Juni 1969 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die von den Eheleuten Konrad und Lieselotte EEB als gesetzlichen Vertretern des Angeklagten Werner Ei gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegte Revision wird verworfen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel; sie haften hierfür jedoch nur mit dem ihrer Verwaltung unterstehenden Vermögen dieses Angeklagten.
Die Untersuchungshaft seit dem 14. Juni 1969 wird den Angeklagten auf die Strafe angerechnet und zwar - mit Ausnahme der Untersuchungshaft des Angeklagten Konrad EBD - sowohl auf das Mindestmaß als auch auf das Höchstmaß der Jugendstrafe.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Rechtsmittel waren deshalb gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Eltern des Angeklagten Werner EB tragen zwar die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Rechtsmittel; sie haften hierfür aber nur bis zur Höhe des von ihnen verwalteten Vermögens ihres Sohnes Werner E@MB (BGH NIW 1956, 520 Nr. 23).
Die Anrechnung der Untersuchungshaft des Angeklagten Konrad EB ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB i.d.F. des 1. StrRG. Den übrigen Angeklagten wird die Untersuchungshaft gemäß § 52 Abs. 2 (2, Alternative) JGG angerechnet; wegen der Anrechnung auf die Höchst- und Mindeststrafe vgl. BGHSt 10, 21 £,
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