Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 03.03.1970 – 5 StR 3/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 3/70
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Karl-Heinz ip aus zen. dort geboren an B ::;7,
wegen Schwerer Unzucht u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.März 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann. . Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr usw
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: ME -
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär up
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.0ktober 1969 samt den Feststellungen‘ aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. | |
- Von Rechts wegen -
- 3 - Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. u
1. Allerdings war entgegen der Auffassung der Revision Tateinheit zwischen schwerer Unzucht gemäß § 176 Abs.1 Nr.1 StGB und versuchter Notzucht im vorliegenden Fall möglich. Denn der Angeklagte wollte, als er sein Opfer zwang, bei ihm zu onanieren, nicht bloß den Vollzug des Beischlafs vorbereiten, seine Handlungen sollten, wie die bisherigen Feststellungen ergeben, vielmehr schon für sich genommen seiner Sinnenlust dieneh. In einem derartigen Falle entfällt die Bestrafung wegen Gewältunzucht nicht aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit (vgl; BGHSt 17,1,2). \
2. Dagegen ist der Revision darin zuzustimmen, daß der bisher festgestellte Tatbestand nicht ausschließt, daß der Angeklagte im. Sinne von § 46 Nr.1 StGB freiwillig vom Versuch der Notzucht zurückgetreten ist. Denn der Angeklagte hat von der Notzucht abgelassen, weil die Zeugin Amling ihn darum gebeten hatte. Ihren Widerstand hätte er, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, sicherlich brechen Können.
a) § 46 Nr.1 StGB setzt allerdings voraus, daß der Täter die Durchführung seines verbrecherischen Entschlusses im ganzen und endgültig aufgibt (BGHSt 7,296,297). Nun stellt das Landgericht zwar ausdrücklich fest, daß der Angeklagte seine Absicht, mit seinem Opfer geschlechtlich zu verkehren, zunächs t zurückgestellt habe. Das 1äßt aber die von der Strafkammer nicht erörterte Möglichkeit offen, daß der Angeklagte von einer gewa 1t#tsame n Ausübung des Geschlechtsverkehrs endgültig Abstand genommen hatte. Nachdem die Zeugin -— so heißt es an anderer Stelle des Urteils — bei ihm bis zum Samenerguß
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onaniert hatte, hat der Angeklagte erneut mit den Worten Geschlechtsverkehr gefordert, wenn sie das eine so gut gemacht habe, könne sie sicher auch das andere. Über eine Gewaltanwendung oder auch nur Gewaltandrohung bei dieser Gelegenheit enthält das Urteil nichts.
b) Der Sachverhalt 1äßt ferner die Möglichkeit offen, daß die Zeugin Alhmit den Worten, sie wer!> sich draußen die Hosen ausziehen, in dem Angeklagien die Hoffnung erweckte, sie werde sich ihm freiwillig hingeben.
Auch dann wäre ein freiwilliger Rücktritt nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Angeklagte noch bis zu diesen Augenblick die Absicht gehabt haben sollte, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (vgl. BGHSt 7,296,299/300).
3. Das Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben. Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts vom Verbrechen der versuchten Notzucht bejahen, so würde das nicht hindern, den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB zu verurteilen (BGHSt 7,296,300; 17,1,2).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann