Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 27.02.1970 – 2 StR 609/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 609/69 URTEIL 2}?
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Rudolf 1 ED aus vum, geboren am ED 1936 in rap,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Hürxthal ‚Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uw
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16. September 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, jeweils begangen im Rückfall, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verteidiger hat die Revision allgemein eingelegt, dann aber auf das Strafmaß beschränkt. Insoweit erhebt er die allgemeine Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es den Schuldspruch betrifft. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam, da der Verteidiger eine entsprechende Ermächtigung durch den Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) weder behauptet noch durch Vorlage einer Vollmacht dargetan hat. Jedoch fehlt es insoweit an einer Begründung des Rechtsmittels (§ 344 StPo).
Die allgemeine Sachrüge zum Strafausspruch ist unbegründet. Die Strafkammer hat "die erheblichen Vorstrafen" des Angeklagten straferschwerend gewertet. "Daß sie dabei die den Rückfall begründenden Vortaten doppelt zum Nachteil des Angeklagten beachtet hat, ist ausgeschlossen. Ersichtlich ist sie davon ausgegangen, daß die vom Angeklagten bisher begangenen Taten, deretwegen er bereits rechtskräftig verurteilt war, weit über das zur Begründung des Rückfalls erforderliche Maß hinausgingen. Dagegen bestehen keine rechtlichen Beden-
ken.
wWillms Kirchhof Hürxthal Müller Baumgarten