Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 26.02.1970 – 4 StR 550/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_550/69 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Filmvorführer Waldemar T EEEB dort geboren an E 323,
wegen Betrugs im Rückfall
UL.
aus EA:
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
ITandgerichtsrat Dr. WW in der Verhandlung, Bundesanwalt EM dei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GW als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
„
- 3 -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe ‚den Personenwagen bereits am 8.8.1968 in Empfang genommen und ihn seitdem ständig im Besitz gehabt, so daß allenfalls eine Unterschlagung vorliege, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze. Aber selbst wenn diese Darstellung zuträfe, so stünde das der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen. Die Revision übersieht nämlich, daß schon allein die Rechtsstellung, die sich der Angeklagte durch den mit Frau TEE au 12.8.1968 geschlossenen Kaufvertrag durch Täuschung verschaffte, für seine Vertragspartnerin eine Vermögensschädigung bedeutete. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Übertragung des Eigentums an dem Wagen bereits am 12.8.1968 erfolgte oder ob es sich angesichts der vereinbarten Ratenzahlungen nur um einen aufschiebend bedingten Eigentumsübergang handelte. Im letzteren Fall erwarb der Angeklagte immerhin ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung, das ihm ein Einrederecht gegenüber einem Herausgabeanspruch der Frau DEE verschaffte und das sogar veräußerlich war. Daß diese Rechtslage für die andere Vertragsseite einen Vermögensschaden i. S. des § 263 StGB, zumindest eine Vermögensgefährdung im Gefolge hatte, bedarf keiner näheren Erörterung.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Für seine Feststellung, eine verminderte Zurech-
nungsfähigkeit des Angeklagten i. S. des § 51 Abs. 2 StGB liege nicht vor, beruft sich das Landgericht auf ein ärztliches Gutachten aus dem Jahre 1966. Schon hiergegen bestehen Bedenken. Auf Grund des früheren Gutachtens konnte, wenn es überhaupt verwertet werden durfte, eine Feststellung nur über den damaligen Geisteszustand des Angeklagten getroffen werden. Denn nur hierüber ist das Gutachten erstattet worden. Ob der Angeklagte zur Zeit der jetzigen Straftat zurechnungsfähig war, war mit Hilfe des Gutachtens nur darzutun, wenn das Landgericht ausgeführt hätte, aus welchen Gründen diesem Gutachten auch noch für die Zeit der jetzt abgeurteilten Straftat uneingeschränkt gefolgt werden konnte. Dazu kommt, daß die Kammer aus dem früheren Gutachten ohnehin nur entnimmt, der Angeklagte sei fähig, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen. Sie hat nicht geprüft, ob er auch in der lage war, entsprechend dieser Einsichtsfähigkeit zu handeln. Die Kammer beruft sich zwar auch auf den Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat. Ob ein Angeklagter auch über ein ausreichendes Hemmungsvermögen verfügt, kann indessen der Tatrichter erfahrungsgemäß nicht schon aus dessen Verhalten in der Hauptverhandlung schließen.
Da nach Sachlage ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 StGB nicht in Frage kommt, war nur der Strafausspruch aufzuheben. Es wird
sich empfehlen, in der neuen Verhandlung bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Meyer Bundesrichter Mayr ist Spiegel beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Meyer
Hürxthal | Baumgarten